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Mietpreisbremse Berlin-Charlottenburg
Überhöhte Mieten prüfen und senken

Zahlen Sie eine zuviel Miete? Ich prüfe für Sie, ob die Mietpreisbremse in Berlin oder der Berliner Mietspiegel eine Mietsenkung ermöglicht. Als erfahrener Rechtsanwalt für Mietrecht in Berlin-Charlottenburg setze ich Ihre Rechte konsequent durch – von der Abwehr überhöhter Mieten bis zur Rückforderung bereits gezahlter Beträge.

Sie erhalten eine fundierte Ersteinschätzung, konkrete Handlungsempfehlungen und rechtssichere Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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Schnelle Ersteinschätzung · Kurfürstendamm · Mietrecht Berlin


Fehlerhafte Mietverträge und unwirksame Klauseln erkennen

In vielen Berliner Mietverhältnissen wird eine Miete verlangt, die deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Doch das muss nicht hingenommen werden. Die rechtliche Grundlage für eine mögliche Absenkung bildet die sogenannte Mietpreisbremse, ergänzt durch die Werte des Berliner Mietspiegels. Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann die Miete auf das zulässige Maß angepasst werden – notfalls auch gerichtlich

Die Mietpreisbremse soll verhindern, dass Mieten bei Neuvermietungen über ein gesetzlich zulässiges Maß hinaus steigen. In Berlin spielt sie eine große Rolle – dennoch sind viele Mietverträge fehlerhaft oder unwirksam gestaltet.


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Mietsenkung vs. Mietminderung – was Mieter in Berlin wissen müssen

Viele Mieter geben in Suchmaschinen „Mietminderung“ ein, wenn sie eigentlich wissen wollen, ob ihre Miete dauerhaft zu hoch ist. Juristisch ist jedoch zu unterscheiden:

Mietminderung: Betrifft Mängel der Wohnung (z. B. Schimmel, Heizungsausfall, Wasserschaden). Die Miete darf für die Dauer des Mangels gekürzt werden.

Mietsenkung: Betrifft eine überhöhte Miete im Vergleich zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Grundlage sind die Mietpreisbremse und der Berliner Mietspiegel. Hier geht es nicht um Mängel, sondern um eine generelle Absenkung der Miethöhe.

Wenn Sie also glauben, dass Ihre Miete in Berlin über dem zulässigen Rahmen liegt, handelt es sich rechtlich nicht um eine „Mietminderung wegen Mangel“, sondern um eine Mietsenkung nach Mietpreisbremse.

Als Rechtsanwalt für Mietrecht prüfe ich für Sie beide Situationen. So stellen Sie sicher, dass Sie nicht zu viel Miete zahlen – weder bei Wohnungsmängeln noch bei überhöhter Ausgangsmiete.


Wann eine Mietsenkung nach Mietpreisbremse in Berlin durchsetzbar ist

Ob eine Mietsenkung rechtlich durchsetzbar ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Es kommt unter anderem auf die Art des Mietverhältnisses, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die bisherige Miethöhe an. Auch die Lage und Ausstattung der Wohnung spielen eine Rolle. Pauschale Aussagen lassen sich nicht treffen – entscheidend ist immer der Einzelfall.

Im Rahmen einer anwaltlichen Prüfung kläre ich für Sie, ob die gesetzlich zulässige Miete überschritten wurde und ob eine Korrektur durchsetzbar ist. Dabei wird der Berliner Mietspiegel ebenso berücksichtigt wie die aktuellen mietrechtlichen Entwicklungen.


Mietpreisbremse in Berlin – das müssen Mieter beachten

Die Mietpreisbremse gilt grundsätzlich bei der Wiedervermietung von Wohnraum in Berlin. Allerdings gibt es gesetzliche Ausnahmen – etwa bei Neubauten oder umfassenden Modernisierungen. Auch eine besonders hohe Vormiete kann in bestimmten Fällen eine höhere Miete rechtfertigen.

Ob und inwieweit solche Ausnahmen greifen, hängt von den konkreten Umständen Ihres Mietverhältnisses ab. In vielen Fällen sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme gar nicht erfüllt oder vom Vermieter nicht ordnungsgemäß belegt worden.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Miete rechtmäßig ist, sollten Sie fachkundigen Rat einholen. Ein Anwalt für Mietrecht kann die Miethöhe prüfen, die Rüge korrekt formulieren und Ihre Ansprüche durchsetzen.


Überhöhte Miete zurückfordern – so geht es

Wurde eine überhöhte Miete gezahlt, kann nicht nur eine Absenkung für die Zukunft erfolgen. Auch eine teilweise Rückforderung der zu viel gezahlten Miete ist möglich – allerdings nur dann, wenn zuvor eine sogenannte Rüge ausgesprochen wurde und Fristen eingehalten wurden. Damit Sie diese Ansprüche nicht verlieren, ist es entscheidend, rechtzeitig zu handeln und sich frühzeitig beraten zu lassen.


An diesem Punkt ist professionelle anwaltliche Unterstützung besonders wertvoll – damit Ihre Rechte nicht nur theoretisch bestehen, sondern auch praktisch durchgesetzt werden.


Anwaltliche Unterstützung bei Mietsenkung in Berlin


Viele Mieter in Berlin zahlen eine überhöhte Miete, ohne ihre Rechte zu kennen.
Mit der Mietpreisbremse und dem Berliner Mietspiegel gibt es jedoch klare gesetzliche Grundlagen, um eine Mietsenkung oder sogar eine Rückforderung durchzusetzen.
Als erfahrener Rechtsanwalt begleite ich Sie dabei Schritt für Schritt.


Ich prüfe für Sie diskret und fundiert, ob Ihre Miete rechtswidrig überhöht ist und ob eine Mietsenkung nach Mietpreisbremse oder Berliner Mietspiegel durchgesetzt werden kann.
Im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung analysiere ich Ihre Unterlagen und informiere Sie über Ihre Optionen – klar, verständlich und ohne Verpflichtung.


Sollte sich ein Vorgehen gegen den Vermieter anbieten, begleite ich Sie bei der außergerichtlichen und – falls erforderlich – auch gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte.
Damit Sie einen Überblick haben, biete ich Ihnen folgende Leistungen an:

  • Prüfung nach Mietpreisbremse & Berliner Mietspiegel
  • Rüge erstellen & Mietsenkung rechtssicher durchsetze
  • Rückforderung überzahlter Mieten


FAQ zur Mietpreisbremse in Berlin

1. Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse ist ein bundesweites Gesetz (§§ 556d ff. BGB), das die Miethöhe bei Neuvermietungen begrenzt. Der Vermieter darf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Neubauten ab 2014 oder umfassend modernisierte Wohnungen.

Im Unterschied zum Mietendeckel (MietenWoG Bln 2020–2021), der auch Bestandsmieten eingefroren hatte, wirkt die Mietpreisbremse milder: Sie greift nur bei Neuvermietungen und orientiert sich am Mietspiegel. Während der Mietendeckel 2021 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurde, gilt die Mietpreisbremse bundesweit weiterhin.

2. Gilt die Mietpreisbremse in ganz Berlin?

Ja. In Berlin ist der Wohnungsmarkt angespannt – daher gilt die Mietpreisbremse flächendeckend in allen Bezirken.

3. Warum wurde die Mietpreisbremse eingeführt?

Die Mietpreisbremse wurde eingeführt, um Mieter in angespannten Wohnungsmärkten – wie in Berlin – vor stark steigenden Mieten zu schützen. Sie soll verhindern, dass Vermieter bei Neuvermietungen deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Ziel ist es, Wohnen bezahlbarer zu machen, ohne den Wohnungsmarkt komplett zu regulieren.

4. Wie erfahre ich, ob meine Miete zu hoch ist?

Maßstab ist der Berliner Mietspiegel. Liegt Ihre Miete mehr als 10 % darüber, kann sie unzulässig sein.

5. Kann ich zu viel gezahlte Miete zurückfordern?

Ja, aber nur ab dem Zeitpunkt einer schriftlichen Rüge. Erst dann besteht Anspruch auf Rückzahlung.

6. Muss ich die überhöhte Miete bis dahin weiterzahlen?

Ja. Ohne Rüge riskieren Sie Zahlungsverzug. Ab Zugang der Rüge können Sie eine Korrektur verlangen.

7. Was sind die Ausnahmen von der Mietpreisbremse in Berlin?

Es gibt mehrere Ausnahmen, bei denen die Mietpreisbremse nicht greift:
  • Neubauten: Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014
  • Umfassend modernisierte Wohnungen (Investition ≥ 1/3 eines Neubaus)
  • Besonders hohe Vormiete: war sie bereits über der Grenze, darf sie beibehalten werden
  • Staffel- und Indexmietverträge: Mietentwicklung richtet sich nach Vertrag
  • Möblierte Wohnungen: Zuschläge für Möbel sind möglich
  • Einliegerwohnungen: wenn der Vermieter im selben Haus wohnt

8. Was passiert, wenn der Vermieter falsche Angaben macht?

Gibt der Vermieter unzutreffende Informationen (z. B. zur Modernisierung), können Sie die Miete rückwirkend korrigieren lassen. Täuschungen sind anfechtbar und können Rückzahlungsansprüche begründen.

9. Wer kontrolliert die Mietpreisbremse?

Es gibt keine automatische Kontrolle. Mieter müssen selbst aktiv werden und ihre Rechte durchsetzen, z. B. mit einer qualifizierten Rüge oder anwaltlicher Hilfe.

10. Kann ich die Mietpreisbremse auch nach Jahren geltend machen?

Ja, solange das Mietverhältnis besteht. Rückforderungen sind aber nur ab dem Zeitpunkt einer wirksamen Rüge möglich.

11. Welche Unterlagen brauche ich für eine Rüge?

Wichtig sind Mietvertrag, aktuelle Miethöhe sowie ein Nachweis der Vergleichsmiete (z. B. über den Berliner Mietspiegel oder ein Gutachten).

12. Brauche ich einen Anwalt für die Mietpreisbremse?

Nicht zwingend, aber empfehlenswert. Ein Anwalt kann prüfen, ob Ihre Miete zu hoch ist, die Rüge rechtssicher formulieren und Rückforderungen durchsetzen – besonders in Berlin oft entscheidend.

13. Gibt es Unterschiede bei der Anwendung der Mietpreisbremse zwischen den Berliner Bezirken?

Die gesetzlichen Grundlagen (§§ 556d ff. BGB) gelten berlinweit, doch die Bewertung der Wohnlage und die gerichtliche Praxis unterscheiden sich deutlich:
  • Charlottenburg-Wilmersdorf: Strenge Prüfung der Lageeinstufung („gut“ vs. „mittel“) – oft entscheidend für die zulässige Miete.
  • Friedrichshain-Kreuzberg: Häufig Streit über Modernisierungszuschläge; Gerichte verlangen detaillierte Nachweise.
  • Neukölln: Viele Fälle mit unzulässigen Altbau-Mieten; Rügen führen hier besonders oft zu Rückzahlungen.
  • Pankow / Prenzlauer Berg: Hohe Vergleichsmieten; oft Diskussion um „gehobene Ausstattung“ und Mietgrenzen.
  • Tempelhof-Schöneberg: Tendenziell konservative Bewertung der Vergleichsmiete – häufig Vorteil für Mieter.
Fazit: Die Mietpreisbremse gilt überall gleich, wird aber lokal unterschiedlich ausgelegt. Eine fachkundige anwaltliche Prüfung kann entscheidend sein, um überhöhte Mieten erfolgreich anzufechten.

Kontakt – Mietsenkung in Berlin – Prüfung nach Mietpreisbremse & Mietspiegel

Viele Mieter in Berlin zahlen zu viel Miete.
Dank der Mietpreisbremse und des Berliner Mietspiegels können überhöhte Mieten erfolgreich gesenkt werden.

Ich prüfe Ihre Miete auf Rechtmäßigkeit, setze Mietsenkungen durch und wehre unberechtigte Forderungen des Vermieters ab.
Vertrauen Sie auf meine Erfahrung im Mietrecht in Berlin-Charlottenburg.

Telefon: 030 / 915 339 01 E-Mail: info@kanzlei-salman.de

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