Die Kündigung des Mietvertrags führt in Berlin häufig zu Konflikten – ganz gleich, ob es sich um eine ordentliche Beendigung, eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder um Eigenbedarf handelt. Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen gesetzliche Vorgaben beachten. Besonders wichtig ist das Kündigungsschreiben: Es muss fristgerecht, formkorrekt und rechtlich belastbar sein.
Wenn Sie Ihren Mietvertrag kündigen möchten oder eine Kündigung erhalten haben, prüfe ich Fristen, Form und rechtliche Wirksamkeit Ihrer Kündigung.
Als erfahrener Anwalt für Mietrecht in Berlin übernehme ich die rechtliche Vertretung beider Seiten – Mieter wie auch Vermieter. Ich prüfe und optimiere Kündigungsschreiben, berate zu allen rechtlichen Fragen und setze Ihre Interessen bei Auseinandersetzungen rund um die Kündigung des Mietvertrags konsequent durch.
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Die Kündigung eines Mietvertrags in Berlin ist rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ob es um eine Wohnungskündigung – also die Kündigung eines Mietvertrags für Wohnraum – oder um die Kündigung eines Gewerbemietvertrags geht – ein bloßer Wunsch des Vermieters reicht nicht aus. Das Gesetz unterscheidet zwischen der ordentlichen Kündigung mit Frist und der außerordentlichen Kündigung, die häufig in Form einer fristlosen Kündigung erfolgt. Während bei der ordentlichen Kündigung feste Fristen – insbesondere die Kündigungsfrist – einzuhalten sind, setzt die außerordentliche Kündigung immer einen wichtigen Grund voraus.
Gerade in Berlin, wo Wohn- und Gewerberaum knapp und teuer ist, prüfen Gerichte Kündigungen besonders streng. Mieter sollten jede Kündigung sorgfältig rechtlich kontrollieren lassen, um Fehler des Vermieters aufzudecken. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Mietangelegenheiten kann frühzeitig einschätzen, ob ein Widerspruch oder andere Gegenmaßnahmen Erfolg versprechen – etwa die Verteidigung gegen eine Räumungsklage.
Eine Kündigung des Mietvertrags – ob durch den Vermieter oder den Mieter – ist häufig Auslöser für rechtliche Auseinandersetzungen. Form, Fristen und Begründung entscheiden über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Als kompetenter Rechtsanwalt für Mietrecht in Berlin-Charlottenburg am Ku’damm überprüfe ich Kündigungen auf ihre Rechtmäßigkeit und vertrete Sie konsequent bei Streitigkeiten rund um Mietverhältnisse.
Lassen Sie Ihre Kündigung rechtlich prüfen, bevor Sie reagieren oder selbst kündigen.
Ich bewerte formale und materielle Wirksamkeit, Fristen sowie Widerspruchsmöglichkeiten
und berate Sie zu Ihren rechtlichen Optionen – individuell, schnell und in Berlin-Charlottenburg.
Eine Vermieterkündigung ist nur möglich, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt.
Nach § 573 BGB darf der Vermieter ein Mietverhältnis nur ordentlich kündigen,
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrags nachweisen kann –
etwa bei Eigenbedarf oder erheblichen Pflichtverletzungen des Mieters.
Häufige Fälle sind Eigenbedarf, die wirtschaftliche Verwertung einer Immobilie
oder schwere Pflichtverletzungen des Mieters (z. B. Zahlungsverzug).
Berliner Gerichte prüfen diese Gründe streng.
Kündigungsfristen (§ 573c BGB):
Die Kündigungsfrist für einen Mietvertrag über eine Wohnung beträgt für Mieter in der Regel drei Monate.
Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist je nach Dauer des Mietverhältnisses.
Diese gesetzlichen Fristen gelten für die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum.
Die Kündigung muss schriftlich, mit klarer Begründung und Unterschrift aller Vermieter erfolgen.
Ein Kündigungsschreiben ist die Grundlage jeder wirksamen Mietvertragskündigung. Es muss formwirksam, fristgerecht und vollständig sein. Typische Fehler sind fehlende Unterschriften, unklare Angaben zum Kündigungstermin oder die falsche Zustellungsform. Gerade in Berlin-Charlottenburg, wo Kündigungen oft vor Gericht landen, sollten Mieter und Vermieter ihre Schreiben prüfen lassen. Fehler im Zusammenhang mit Mietminderung oder Fristen können sonst teuer werden. Ich helfe Ihnen dabei, ein rechtssicheres Kündigungsschreiben zu erstellen oder zu kontrollieren.
Bei Wohnraummietverträgen gelten strenge Schutzvorschriften zugunsten der Mieter.
Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt.
Auch wenn eine Kündigung formal wirksam ist, können Mieter mit einem Widerspruch Erfolg haben, wenn ein Härtefall vorliegt – etwa bei:
Die Härtefallregelung ist Teil des gesetzlichen Kündigungsschutzes im deutschen Mietrecht. Sie soll sicherstellen, dass Mieter trotz wirksamer Kündigung ihre Wohnung nicht verlieren, wenn der Auszug eine unzumutbare soziale Härte bedeuten würde. Damit ergänzt sie den allgemeinen Kündigungsschutz nach §§ 573 ff. BGB, der Mieter vor unbegründeten oder willkürlichen Kündigungen schützt.
In Berlin erkennen Gerichte Härtefälle überdurchschnittlich oft an. Wichtig: Der Widerspruch muss schriftlich und fristgerecht erfolgen.
Eine fristlose Kündigung setzt besonders schwerwiegende Gründe voraus, z. B.:
Wird das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt, kann der Mieter die Kündigung abwenden, indem er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die gesamte rückständige Miete samt Zinsen und Kosten zahlt. Die Möglichkeit dieser sogenannten Schonfristzahlung besteht jedoch nicht unbegrenzt: Wer in der Vergangenheit bereits eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs abwenden musste, kann sich innerhalb von zwei Jahren nicht erneut darauf berufen.
Eine ordentliche Kündigung bleibt auch dann bestehen, wenn der Mieter die ausstehenden Beträge nachträglich begleicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht durch Zahlung abgewendet werden kann – selbst wenn sie zusätzlich zu einer fristlosen Kündigung ausgesprochen wurde. Das bedeutet, dass ein Mieter zwar die fristlose Kündigung durch Nachzahlung verhindern kann, die Wohnung aber dennoch aufgrund der ordentlichen Kündigung verliert.
Im Gewerbemietrecht gelten andere Regeln als bei Wohnungen:
Gerade in Berlin, wo Gewerbeflächen knapp und teuer sind, ist die rechtssichere Prüfung von Verträgen und Kündigungen besonders wichtig.
In bestimmten Fällen erlaubt das Mietrecht eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der üblichen Fristen. Dieses Sonderkündigungsrecht steht sowohl Mietern als auch Vermietern zu, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Mieter können außerordentlich kündigen bei:
Vermieter können kündigen bei:
Jede Sonderkündigung muss schriftlich und begründet erfolgen. In Berlin prüfen Gerichte solche Fälle besonders genau – anwaltliche Beratung hilft, Fristen und Formvorgaben rechtssicher einzuhalten.
Statt einer streitigen Kündigung kann ein Mietaufhebungsvertrag eine schnelle, einvernehmliche Lösung sein – mit klaren Terminen, Regelungen zur Kaution und ggf. Abfindung. Wir prüfen und gestalten rechtssichere Vereinbarungen. Mehr zum Mietaufhebungsvertrag
Sehr geehrte/r [Name Vermieter/in],Tipp: Immer Nachweis über den Zugang sichern!hiermit kündige ich den Mietvertrag für die Wohnung [Adresse]
fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, hilfsweise zum [Datum].Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens
Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
sowie das Beendigungsdatum schriftlich.
Ob Eigenbedarfskündigung, fristlose Kündigung oder Streit um die Wirksamkeit der Beendigung – bei einer Kündigung des Mietvertrags ist anwaltliche Unterstützung oft entscheidend.
Ich prüfe die Mietvertragskündigung sorgfältig, setze Ihre Rechte durch und vertrete Sie sowohl als Mieter als auch als Vermieter kompetent. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung im Mietrecht in Berlin-Charlottenburg.
Telefon: 030 / 915 339 01 E-Mail: info@kanzlei-salman.de
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