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Kündigung Mietvertrag prüfen lassen – Anwalt für Mietrecht in Berlin-Charlottenburg (Ku’damm)

Die Kündigung des Mietvertrags führt in Berlin häufig zu Konflikten – ganz gleich, ob es sich um eine ordentliche Beendigung, eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder um Eigenbedarf handelt. Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen gesetzliche Vorgaben beachten. Besonders wichtig ist das Kündigungsschreiben: Es muss fristgerecht, formkorrekt und rechtlich belastbar sein.

Wenn Sie Ihren Mietvertrag kündigen möchten oder eine Kündigung erhalten haben, prüfe ich Fristen, Form und rechtliche Wirksamkeit Ihrer Kündigung.

Als erfahrener Anwalt für Mietrecht in Berlin übernehme ich die rechtliche Vertretung beider Seiten – Mieter wie auch Vermieter. Ich prüfe und optimiere Kündigungsschreiben, berate zu allen rechtlichen Fragen und setze Ihre Interessen bei Auseinandersetzungen rund um die Kündigung des Mietvertrags konsequent durch.

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Ordentliche und außerordentliche Kündigungen in Berlin – strenge Anforderungen der Gerichte

Die Kündigung eines Mietvertrags in Berlin ist rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ob es um eine Wohnungskündigung – also die Kündigung eines Mietvertrags für Wohnraum – oder um die Kündigung eines Gewerbemietvertrags geht – ein bloßer Wunsch des Vermieters reicht nicht aus. Das Gesetz unterscheidet zwischen der ordentlichen Kündigung mit Frist und der außerordentlichen Kündigung, die häufig in Form einer fristlosen Kündigung erfolgt. Während bei der ordentlichen Kündigung feste Fristen – insbesondere die Kündigungsfrist – einzuhalten sind, setzt die außerordentliche Kündigung immer einen wichtigen Grund voraus.

Gerade in Berlin, wo Wohn- und Gewerberaum knapp und teuer ist, prüfen Gerichte Kündigungen besonders streng. Mieter sollten jede Kündigung sorgfältig rechtlich kontrollieren lassen, um Fehler des Vermieters aufzudecken. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Mietangelegenheiten kann frühzeitig einschätzen, ob ein Widerspruch oder andere Gegenmaßnahmen Erfolg versprechen – etwa die Verteidigung gegen eine Räumungsklage.

Eine Kündigung des Mietvertrags – ob durch den Vermieter oder den Mieter – ist häufig Auslöser für rechtliche Auseinandersetzungen. Form, Fristen und Begründung entscheiden über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Als kompetenter Rechtsanwalt für Mietrecht in Berlin-Charlottenburg am Ku’damm überprüfe ich Kündigungen auf ihre Rechtmäßigkeit und vertrete Sie konsequent bei Streitigkeiten rund um Mietverhältnisse.

Anwalt in Berlin-Charlottenburg: Kündigung Mietvertrag prüfen lassen

Lassen Sie Ihre Kündigung rechtlich prüfen, bevor Sie reagieren oder selbst kündigen. Ich bewerte formale und materielle Wirksamkeit, Fristen sowie Widerspruchsmöglichkeiten und berate Sie zu Ihren rechtlichen Optionen – individuell, schnell und in Berlin-Charlottenburg.

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Weitere Informationen rund um das Mietrecht finden Sie hier: Mietrecht in Berlin. Einen Überblick über alle Rechtsgebiete bietet unsere Rechtsanwaltskanzlei in Berlin-Charlottenburg.

Vermieterkündigung – Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter

Eine Vermieterkündigung ist nur möglich, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt. Nach § 573 BGB darf der Vermieter ein Mietverhältnis nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrags nachweisen kann – etwa bei Eigenbedarf oder erheblichen Pflichtverletzungen des Mieters. Häufige Fälle sind Eigenbedarf, die wirtschaftliche Verwertung einer Immobilie oder schwere Pflichtverletzungen des Mieters (z. B. Zahlungsverzug). Berliner Gerichte prüfen diese Gründe streng.

Kündigungsfristen (§ 573c BGB):

Die Kündigungsfrist für einen Mietvertrag über eine Wohnung beträgt für Mieter in der Regel drei Monate. Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist je nach Dauer des Mietverhältnisses. Diese gesetzlichen Fristen gelten für die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum.

  • bis 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
  • 5–8 Jahre: 6 Monate
  • ab 8 Jahren: 9 Monate

Die Kündigung muss schriftlich, mit klarer Begründung und Unterschrift aller Vermieter erfolgen.


Das Kündigungsschreiben – Form und Inhalt

Ein Kündigungsschreiben ist die Grundlage jeder wirksamen Mietvertragskündigung. Es muss formwirksam, fristgerecht und vollständig sein. Typische Fehler sind fehlende Unterschriften, unklare Angaben zum Kündigungstermin oder die falsche Zustellungsform. Gerade in Berlin-Charlottenburg, wo Kündigungen oft vor Gericht landen, sollten Mieter und Vermieter ihre Schreiben prüfen lassen. Fehler im Zusammenhang mit Mietminderung oder Fristen können sonst teuer werden. Ich helfe Ihnen dabei, ein rechtssicheres Kündigungsschreiben zu erstellen oder zu kontrollieren.

Bei Wohnraummietverträgen gelten strenge Schutzvorschriften zugunsten der Mieter. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt.


Soziale Härtefallregelung (§ 574 BGB)

Auch wenn eine Kündigung formal wirksam ist, können Mieter mit einem Widerspruch Erfolg haben, wenn ein Härtefall vorliegt – etwa bei:

  • hohem Alter oder schwerer Krankheit,
  • Familien mit kleinen Kindern,
  • fehlendem Ersatzwohnraum in zumutbarer Entfernung.

Die Härtefallregelung ist Teil des gesetzlichen Kündigungsschutzes im deutschen Mietrecht. Sie soll sicherstellen, dass Mieter trotz wirksamer Kündigung ihre Wohnung nicht verlieren, wenn der Auszug eine unzumutbare soziale Härte bedeuten würde. Damit ergänzt sie den allgemeinen Kündigungsschutz nach §§ 573 ff. BGB, der Mieter vor unbegründeten oder willkürlichen Kündigungen schützt.

In Berlin erkennen Gerichte Härtefälle überdurchschnittlich oft an. Wichtig: Der Widerspruch muss schriftlich und fristgerecht erfolgen.

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Fristlose Kündigung – Voraussetzungen im Vergleich

Eine fristlose Kündigung setzt besonders schwerwiegende Gründe voraus, z. B.:

  • erheblicher Zahlungsverzug,
  • schwere Pflichtverletzungen (Beleidigungen, Bedrohungen, massive Schäden),
  • unerlaubte Untervermietung trotz Abmahnung.
  • In vielen Fällen muss der Vermieter zuvor abmahnen.

Schonfristzahlung – fristlose Kündigung abwenden

Wird das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt, kann der Mieter die Kündigung abwenden, indem er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die gesamte rückständige Miete samt Zinsen und Kosten zahlt. Die Möglichkeit dieser sogenannten Schonfristzahlung besteht jedoch nicht unbegrenzt: Wer in der Vergangenheit bereits eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs abwenden musste, kann sich innerhalb von zwei Jahren nicht erneut darauf berufen.

Eine ordentliche Kündigung bleibt auch dann bestehen, wenn der Mieter die ausstehenden Beträge nachträglich begleicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht durch Zahlung abgewendet werden kann – selbst wenn sie zusätzlich zu einer fristlosen Kündigung ausgesprochen wurde. Das bedeutet, dass ein Mieter zwar die fristlose Kündigung durch Nachzahlung verhindern kann, die Wohnung aber dennoch aufgrund der ordentlichen Kündigung verliert.


Kündigung von Gewerbemietverträgen in Berlin

Im Gewerbemietrecht gelten andere Regeln als bei Wohnungen:

  • Weniger Kündigungsschutz: Gewerbemieter genießen nicht denselben Schutz wie Wohnraummieter.
  • Fristen: Ohne Sonderregelung beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende (§ 580a BGB).
  • Befristete Verträge: Enden automatisch mit Zeitablauf, eine ordentliche Kündigung ist in der Regel ausgeschlossen.
  • Außerordentliche Kündigung: Möglich bei Pflichtverletzungen, z. B. Zahlungsverzug oder unzulässiger Nutzungsänderung.
  • Gerade in Berlin, wo Gewerbeflächen knapp und teuer sind, ist die rechtssichere Prüfung von Verträgen und Kündigungen besonders wichtig.

Sonderkündigungsrecht für Mieter und Vermieter

In bestimmten Fällen erlaubt das Mietrecht eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der üblichen Fristen. Dieses Sonderkündigungsrecht steht sowohl Mietern als auch Vermietern zu, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Mieter können außerordentlich kündigen bei:

  • Mieterhöhung (§ 561 BGB) – bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens,
  • Modernisierungsankündigung (§ 555e BGB) – bis zum Ende des Monats vor Beginn der Arbeiten,
  • Tod des Mieters (§ 563a BGB) – innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls,
  • unzumutbaren Wohnraummängeln oder Gesundheitsgefahr.

Vermieter können kündigen bei:

  • Eigennutzung in Zweifamilienhäusern (§ 573a BGB) – mit verlängerter Frist,
  • schweren Pflichtverletzungen oder vertragswidriger Nutzung,
  • unzumutbarer Beeinträchtigung durch Modernisierung.

Jede Sonderkündigung muss schriftlich und begründet erfolgen. In Berlin prüfen Gerichte solche Fälle besonders genau – anwaltliche Beratung hilft, Fristen und Formvorgaben rechtssicher einzuhalten.

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Aufhebungsvertrag statt Kündigung – praktische Alternative

Statt einer streitigen Kündigung kann ein Mietaufhebungsvertrag eine schnelle, einvernehmliche Lösung sein – mit klaren Terminen, Regelungen zur Kaution und ggf. Abfindung. Wir prüfen und gestalten rechtssichere Vereinbarungen. Mehr zum Mietaufhebungsvertrag


Handlungsmöglichkeiten für Mieter

  • Kündigung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
  • Fristen und Form kontrollieren.
  • Widerspruch einlegen, wenn Härtefälle vorliegen.
  • Gespräche über Aufhebungsverträge oder Räumungsfristen führen.
  • Frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

FAQ: Fragen zur Kündigung des Mietvertrags

1. Eigenbedarfskündigung – wann ist sie wirksam?
Eine Eigenbedarfskündigung ist nur wirksam, wenn der Bedarf für den Vermieter oder enge Angehörige konkret und nachvollziehbar dargelegt wird. Gerichte in Berlin prüfen streng. Viele Kündigungen scheitern an Formfehlern oder mangelnder Begründung. Tipp: Ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob ein Widerspruch oder eine Kündigungsschutzklage Erfolg haben.
2. Verwertungskündigung – was bedeutet das?
Sie ist nur zulässig, wenn die Immobilie wirtschaftlich verwertet werden muss (z. B. Abriss, Umbau, Nutzungsänderung). Der Vermieter muss nachweisen, dass keine mildere Lösung möglich ist. Gerichte in Berlin prüfen streng – viele Kündigungen scheitern. Mieter können mit anwaltlicher Hilfe prüfen, ob die Kündigung abgewendet werden kann.
3. Wann darf der Vermieter fristlos kündigen?
Nur bei wichtigem Grund (§ 543 BGB), etwa:
  • erheblicher Zahlungsverzug (mehr als 2 Monatsmieten oder über 1 Monatsmiete in zwei Folgemonaten)
  • erhebliche Störung des Hausfriedens
  • unerlaubte Untervermietung oder vertragswidrige Nutzung
Meist ist eine Abmahnung erforderlich – außer bei gravierendem Zahlungsverzug. Tipp: Vermieter sollten zusätzlich hilfsweise eine ordentliche Kündigung erklären.
4. Dir wurde deine Wohnung gekündigt – was bedeutet das für dich?
Wenn dir dein Vermieter die Wohnung oder den Mietvertrag gekündigt hat, ist das zunächst kein Grund zur Panik. Eine Kündigung bedeutet nicht automatisch, dass du wirklich ausziehen musst. Viele Vermieterkündigungen sind rechtlich fehlerhaft oder unzulässig – etwa weil die Begründung für den Eigenbedarf nicht ausreichend dargelegt wurde, formale Anforderungen nicht erfüllt sind oder Fristen falsch berechnet wurden. Selbst wenn der Vermieter die Kündigung auf vermeintliche Vertragsverletzungen stützt, bestehen häufig gute Chancen, sich dagegen zu wehren.

In dieser Situation ist es wichtig, keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen und vor allem nichts zu unterschreiben, bevor der Fall rechtlich geprüft wurde. Ich analysiere deine Kündigung, bewerte die Erfolgsaussichten einer Verteidigung und entwickle eine gezielte Strategie, um deinen Wohnraum zu sichern oder eine vorteilhafte Einigung zu erreichen. In vielen Fällen lässt sich eine Wohnungskündigung erfolgreich abwenden – durch fundierte rechtliche Argumentation, Verhandlungsgeschick und konsequentes Vorgehen gegenüber dem Vermieter.
5. Welche Kündigungsfristen gelten?
Mieter: immer 3 Monate (§ 573c BGB).
Vermieter: 3 Monate (bis 5 Jahre Mietdauer), 6 Monate (5–8 Jahre), 9 Monate (ab 8 Jahren).
Gewerbe: in der Regel 6 Monate zum Quartalsende (§ 580a BGB).
6. Härtefallregelung (§ 574 BGB) – wann greift sie?
Mieter können der Kündigung widersprechen, wenn der Auszug eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Beispiele: hohes Alter, Krankheit, kleine Kinder, kein Ersatzwohnraum. Berliner Gerichte erkennen Härtefälle vergleichsweise oft an.
7. Welche Form muss eine Kündigung haben?
  • Schriftform mit Originalunterschrift – E-Mail oder WhatsApp reichen nicht.
  • Alle Vertragspartner müssen unterschreiben.
  • Wohnungsadresse und Kündigungstermin klar angeben.
  • Sichere Zustellung: Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Quittung.
8. Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Wenn sie formfehlerhaft ist (z. B. fehlende Unterschrift), keinen ausreichenden Grund enthält (bei Vermieterkündigung) oder gesetzliche Vorschriften missachtet. Empfehlung: Kündigung immer rechtlich prüfen lassen.
9. Muster: Kündigungsschreiben durch den Mieter
Sehr geehrte/r [Name Vermieter/in],

hiermit kündige ich den Mietvertrag für die Wohnung [Adresse]
fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, hilfsweise zum [Datum].

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens
sowie das Beendigungsdatum schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
Tipp: Immer Nachweis über den Zugang sichern!
10. Alternativen: Aufhebungsvertrag und Sonderkündigungsrechte
  • Aufhebungsvertrag: einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses.
  • Sonderkündigungsrecht: zum Beispiel nach Mieterhöhung oder Modernisierung.
  • Kündigungsschutz: Vermieter brauchen zwingend einen anerkannten Grund.
11. Was bedeutet das Sonderkündigungsrecht für Vermieter in einem Zweifamilienhaus (§ 573a BGB)?
Vermieter, die selbst in einem Zweifamilienhaus wohnen, dürfen dem Mieter auch ohne klassischen Eigenbedarf kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht nach § 573a BGB gilt nur, wenn sich im Gebäude höchstens zwei Wohnungen befinden und der Vermieter eine davon selbst bewohnt. Der Vermieter muss keinen besonderen Grund angeben, muss aber eine um drei Monate verlängerte Kündigungsfrist einhalten. Wichtig ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und im Schreiben ausdrücklich auf § 573a BGB hingewiesen wird.
12. Gibt es bei Kündigungen Unterschiede zwischen den Berliner Bezirken?
Die gesetzlichen Regeln gelten berlinweit gleich (§§ 543, 573 ff. BGB). In der Praxis zeigen sich jedoch Unterschiede zwischen den Bezirken:
  • Charlottenburg-Wilmersdorf: Viele Eigenbedarfskündigungen nach Umwandlung in Eigentum – Gerichte prüfen streng.
  • Friedrichshain-Kreuzberg: Häufig Konflikte bei Modernisierungs- und Luxussanierungen; soziale Härtefälle werden oft anerkannt.
  • Neukölln: Vermehrte Kündigungen wegen Zahlungsrückständen; Gerichte zeigen bei kurzfristigem Ausgleich häufig Nachsicht.
  • Pankow / Prenzlauer Berg: Viele Eigenbedarfsklagen in sanierten Altbauten – detaillierte Begründung ist zwingend erforderlich.
  • Tempelhof-Schöneberg: Hoher Anteil älterer Mieter; Härteeinwände (§ 574 BGB) haben überdurchschnittliche Erfolgschancen.
Fazit: Auch wenn das Mietrecht in Berlin einheitlich gilt, berücksichtigen die Amtsgerichte die soziale Struktur des jeweiligen Bezirks unterschiedlich stark. Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich immer.
Wie kann ich meinen Mietvertrag kündigen?
Wer seinen Mietvertrag kündigen möchte, sollte Fristen, Schriftform und Zustellung beachten. Ich unterstütze Sie bei der rechtssicheren Kündigung in Berlin-Charlottenburg – jetzt informieren .




Kontakt – Ihr Anwalt für Mietvertragskündigung in Berlin

Ob Eigenbedarfskündigung, fristlose Kündigung oder Streit um die Wirksamkeit der Beendigung – bei einer Kündigung des Mietvertrags ist anwaltliche Unterstützung oft entscheidend.

Ich prüfe die Mietvertragskündigung sorgfältig, setze Ihre Rechte durch und vertrete Sie sowohl als Mieter als auch als Vermieter kompetent. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung im Mietrecht in Berlin-Charlottenburg.

Telefon: 030 / 915 339 01 E-Mail: info@kanzlei-salman.de

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