Die Kündigung eines Mietvertrags in Berlin ist rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ob es um eine Wohnungskündigung oder die Kündigung eines Gewerbemietvertrags geht – ein bloßer Wunsch des Vermieters reicht nicht aus. Das Gesetz unterscheidet zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung. In beiden Fällen muss ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegen.
Gerade in Berlin, wo Wohn- und Gewerberaum knapp und teuer ist, prüfen Gerichte Kündigungen besonders streng. Mieter sollten jede Kündigung sorgfältig rechtlich kontrollieren lassen, um Fehler des Vermieters aufzudecken. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann frühzeitig einschätzen, ob ein Widerspruch oder andere Gegenmaßnahmen Erfolg versprechen.
Bei Wohnraummietverträgen gelten strenge Schutzvorschriften zugunsten der Mieter. Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist nur möglich, wenn ein anerkannter Grund besteht, zum Beispiel:
Auch wenn eine Kündigung formal wirksam ist, können Mieter mit einem Widerspruch Erfolg haben, wenn ein Härtefall vorliegt – etwa bei:
Eine fristlose Kündigung setzt besonders schwerwiegende Gründe voraus, z. B.:
Wird das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt, kann der Mieter die Kündigung abwenden, indem er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die gesamte rückständige Miete samt Zinsen und Kosten zahlt. Die Möglichkeit dieser sogenannten Schonfristzahlung besteht jedoch nicht unbegrenzt: Wer in der Vergangenheit bereits eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs abwenden musste, kann sich innerhalb von zwei Jahren nicht erneut darauf berufen.
Eine ordentliche Kündigung bleibt auch dann bestehen, wenn der Mieter die ausstehenden Beträge nachträglich begleicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht durch Zahlung abgewendet werden kann – selbst wenn sie zusätzlich zu einer fristlosen Kündigung ausgesprochen wurde. Das bedeutet, dass ein Mieter zwar die fristlose Kündigung durch Nachzahlung verhindern kann, die Wohnung aber dennoch aufgrund der ordentlichen Kündigung verliert.
Im Gewerbemietrecht gelten andere Regeln als bei Wohnungen:
Gerade in Berlin, wo Gewerbeflächen knapp und teuer sind, ist die rechtssichere Prüfung von Verträgen und Kündigungen besonders wichtig.
Wer eine Kündigung des Mietvertrags in Berlin erhält, sollte schnell handeln:
● Kündigung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
● Fristen und Form kontrollieren.
● Widerspruch einlegen, wenn Härtefälle vorliegen.
● Gespräche über Aufhebungsverträge oder Räumungsfristen führen.
● Frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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