Ob Eigentumsfragen, Besitzstörungen, Herausgabeansprüche oder dingliche Rechte – als erfahrener Rechtsanwalt für Sachenrecht in Berlin-Charlottenburg vertrete ich Sie kompetent und rechtssicher.
Sie erhalten eine fundierte Ersteinschätzung, klare Handlungsempfehlungen und gezielte Unterstützung bei Eigentums- und Besitzstreitigkeiten – außergerichtlich und vor Gericht.
Schnelle Ersteinschätzung · Kurfürstendamm · Zivilrecht Berlin
Konflikte rund um bewegliche oder unbewegliche Sachen sind juristisch anspruchsvoll – gerade dann, wenn Besitz und Eigentum auseinanderfallen oder sich mehrere Personen auf ein Recht an derselben Sache berufen. Ob Herausgabe, Besitzentziehung, Eigentumsbehauptung oder Grenzverletzung: In meiner Kanzlei in Berlin berate und vertrete ich Mandanten in allen sachenrechtlichen Streitigkeiten.
Streitigkeiten um Eigentum und Besitz können schnell eskalieren und erhebliche finanzielle sowie persönliche Belastungen mit sich bringen. Ohne rechtliche Unterstützung riskieren Sie, Ansprüche zu verlieren oder ungerechtfertigte Forderungen erfüllen zu müssen.
Als Rechtsanwalt für Sachenrecht in Berlin-Charlottenburg am Ku’damm setze ich Ihre Rechte konsequent durch – sei es bei Herausgabeansprüchen, Besitzstörungen oder Auseinandersetzungen um Grundstücke und Immobilien. Ich entwickle mit Ihnen eine klare Strategie zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.
Kontaktieren Sie mich direkt für eine persönliche Beratung – telefonisch, per E-Mail oder in meiner Kanzlei am Kurfürstendamm.
Einen Überblick über unsere Leistungen im Bereich Zivilrecht erhalten Sie hier: Anwalt für Zivilrecht. Mehr über unsere Beratung im Vertragsrecht erfahren Sie auf der Startseite der Kanzlei Salman.
Im deutschen Zivilrecht ist streng zu unterscheiden zwischen dem Eigentum (§ 903 BGB) – dem umfassenden Herrschaftsrecht über eine Sache – und dem Besitz (§ 854 BGB) – der bloßen tatsächlichen Sachherrschaft. Diese Unterscheidung hat erhebliche rechtliche Folgen:
Der Eigentümer kann die Sache grundsätzlich von jedem unberechtigten Besitzer herausverlangen (§ 985 BGB).
Der Besitzer, auch wenn er kein Eigentümer ist, wird in bestimmten Fällen gegen Eingriffe geschützt (§§ 861, 862 BGB).
Auch Störungen des Eigentums ohne Besitzentzug – etwa durch Überbau oder Immission – können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB) auslösen.
Herausgabeanspruch (§ 985 BGB): Wenn der Eigentümer nicht im Besitz der Sache ist und der Besitzer kein Besitzrecht geltend machen kann.
Abwehr verbotener Eigenmacht (§§ 858 ff. BGB): Auch der unrechtmäßige Besitzer ist vor Selbstjustiz geschützt.
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB): Bei jeder rechtswidrigen Störung des Eigentums, etwa durch Überbau, Einbau, Ablagerung oder dauerhafte Immission.
Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB, § 1000 BGB): In Einzelfällen kann auch der Besitzer vorübergehend berechtigt sein, die Sache nicht herauszugeben.
Sachenrechtliche Streitigkeiten erfordern scharfe juristische Abgrenzungen, schnelle Reaktionsfähigkeit und saubere Beweisführung. Gerade in Berlin, mit seiner Vielzahl an Mietverhältnissen, Garagen- und Kellernutzungen, Fahrzeugüberlassungen und engen Nachbarschaften, kommt es häufig zu Besitz- und Eigentumskonflikten.
Ich unterstütze Sie unter anderem bei:
gerichtlicher Geltendmachung von Herausgabe-, Besitzschutz- und Beseitigungsansprüchen,
Abwehr unberechtigter Klagen,
Beweissicherung (Zeugen, Fotos, Kaufverträge, Gutachten),
Einstweiligem Rechtsschutz bei Besitzentziehung,
Schriftwechsel mit gegnerischer Seite oder Polizei bei strafrechtlicher Relevanz.
Konflikte um Eigentum und Besitz sind oft komplex und emotional belastend.
Ob Herausgabeansprüche, Eigentumsvorbehalt, Nießbrauch oder Besitzstörungen – ich vertrete Ihre Interessen konsequent.
Ich prüfe Ihre Rechte, setze Ansprüche durch und verteidige Sie gegen unberechtigte Forderungen.
Vertrauen Sie auf meine Erfahrung im Sachenrecht in Berlin.
Telefon: 030 / 915 339 01 E-Mail: info@kanzlei-salman.de
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