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Rechtsanwalt für Schönheitsreparaturen in Berlin-Charlottenburg

Renovierungsklauseln, Malerarbeiten oder Abnutzung führen häufig zu Auseinandersetzungen. Als erfahrener Anwalt für Schönheitsreparaturen in Berlin-Charlottenburg bewerte ich die Wirksamkeit der Klauseln, kläre Ihre Rechte und setze berechtigte Ansprüche durch.

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Was zählt zu Schönheitsreparaturen im Mietrecht?

Unter Schönheitsreparaturen versteht man Instandhaltungsarbeiten, die gewöhnliche Gebrauchsspuren des Wohnens beseitigen sollen – dazu gehören typischerweise das Streichen von Wänden und Decken, das Lackieren von Heizkörpern oder das Überarbeiten von Türen und Fensterrahmen.

Gerade in Berlin stellen sich viele Mieter die Frage: Muss ich bei Auszug renovieren, auch wenn die Wohnung noch gut erhalten ist? Oder: Ist die im Mietvertrag vereinbarte Renovierungspflicht überhaupt wirksam – oder möglicherweise unwirksam?

Immer wieder kommt es zwischen Mietern und Vermietern zum Streit über die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Häufig enthalten Mietverträge unwirksame Klauseln, die zu Lasten der Mieter gehen.

Als Rechtsanwalt in Berlin-Charlottenburg am Ku’damm prüfe ich die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln und setze Ihre Rechte konsequent durch. Einen Überblick über meine Kanzlei finden Sie auf der Startseite.

Renovierungspflicht des Mieters – was gilt wirklich?

Grundsätzlich ist der Vermieter für Schönheitsreparaturen zuständig. In Berlin enthalten jedoch viele Mietverträge Klauseln, die diese Pflicht auf den Mieter übertragen sollen. Aber nicht jede Vereinbarung ist gültig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Urteilen entschieden, dass starre Fristen, Quotenregelungen oder Verpflichtungen zur Renovierung bei Auszug oft unwirksam sind – insbesondere dann, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde

Typische unwirksame Renovierungsklauseln:

  • Der Mieter ist verpflichtet, alle drei Jahre die Wände zu streichen.
  • Der Mieter übernimmt Schönheitsreparaturen unabhängig vom Zustand bei Einzug.
  • Die Wohnung ist bei Auszug fachmännisch renoviert zu übergeben.
  • Der Mieter hat anteilige Kosten für noch nicht fällige Renovierungen zu tragen.

Solche Formulierungen hat der BGH wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB) für unwirksam erklärt.


Was tun bei Streit über Renovierung und Kaution?

Fordert Ihr Vermieter bei Auszug eine Renovierung oder behält er Ihre Kaution wegen angeblicher Schönheitsreparaturen ein? Dann sollten Sie Ihre Mietvertragsklausel prüfen lassen. In Berlin sind viele dieser Klauseln nicht wirksam.

Unsere Kanzlei prüft für Sie:

✔️ Ob Ihre Renovierungspflicht als Mieter wirksam vereinbart wurde
✔️ Den Zustand der Wohnung bei Einzug
✔️ Die Erfolgsaussichten auf Rückforderung zu Unrecht einbehaltener Beträge
✔️ Ihre Rechte bei laufendem Mietverhältnis oder Auszug


Weitere Informationen rund um das Mietrecht finden Sie hier: Mietrecht in Berlin. Einen Überblick über alle Rechtsgebiete bietet Ihnen unsere Rechtsanwaltskanzlei in Berlin-Charlottenburg.


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FAQ zu Schönheitsreparaturen

1. Muss ich bei unrenoviert übernommener Wohnung trotzdem renovieren?

Nein. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Renovierungspflicht bei unrenoviert übernommener Wohnung nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt werden. Wer unrenoviert übernommen hat, muss in der Regel nicht renovieren.

2. Wer trägt die Kosten während des Mietverhältnisses?

Grundsätzlich ist der Vermieter in der Pflicht. Eine Überwälzung auf den Mieter ist nur durch wirksame vertragliche Vereinbarungen möglich – viele Klauseln sind jedoch unwirksam.

3. Was gilt, wenn mehrere Mieter im Vertrag stehen?

Haben mehrere Personen gemeinsam unterschrieben, haften sie als Gesamtschuldner. Jeder Mieter ist gegenüber dem Vermieter voll verantwortlich.

4. Können Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses verlangt werden?

Nur bei wirksamer Klausel und tatsächlicher Abnutzung. Starre Fristen (z. B. „alle 3 Jahre“) sind unwirksam; maßgeblich ist der konkrete Zustand der Räume.

5. Was, wenn ich trotz unwirksamer Klausel freiwillig renoviere?

Wer freiwillig renoviert, kann die Kosten in der Regel nicht nachträglich zurückfordern. Vor Arbeiten daher prüfen lassen, ob tatsächlich eine Pflicht besteht.

6. Welche Arbeiten zählen überhaupt als Schönheitsreparaturen?

Typisch sind Streichen/Tapezieren von Wänden und Decken, Lackieren von Heizkörpern und Innentüren sowie das Beseitigen üblicher Abnutzungsspuren.
Nicht dazu gehören z. B. Grundreparaturen an Böden, Fenstern oder Installationen – das sind Instandhaltungen, für die regelmäßig der Vermieter verantwortlich ist.

7. Gibt es Unterschiede bei Schönheitsreparaturen zwischen den Berliner Bezirken?

Ja – obwohl die Grundsätze des BGH bundesweit gelten, bewerten die Berliner Amtsgerichte Streitfälle zu Schönheitsreparaturen unterschiedlich:
  • Charlottenburg-Wilmersdorf: Das Amtsgericht Charlottenburg prüft streng, ob die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und ob ein angemessener Ausgleich gezahlt wurde. Ohne Beweise (z. B. Fotos, Übergabeprotokoll) wird meist zugunsten des Mieters entschieden.
  • Friedrichshain-Kreuzberg: Sehr mieterfreundliche Tendenz – starre Fristen oder unklare Formulierungen führen fast immer zur Unwirksamkeit der Klausel.
  • Neukölln: Hier spielt die Beweislast eine große Rolle – Mieter sollten den Zustand der Wohnung bei Übergabe genau dokumentieren.
  • Pankow / Prenzlauer Berg: Besonders streng bei Eigenleistungen – unsachgemäßes Streichen kann als Schaden gewertet werden.
  • Tempelhof-Schöneberg: Ausgewogene Rechtsprechung; orientiert sich eng an der BGH-Linie und prüft beide Seiten sorgfältig.
Fazit: Die Beurteilung von Schönheitsreparaturen variiert in Berlin je nach Bezirk. In Charlottenburg-Wilmersdorf sind Beweise und Vertragsprüfung besonders wichtig, um Rechte als Mieter oder Vermieter erfolgreich durchzusetzen.

Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam – was bedeutet das?

Ist eine Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam, hat der Mieter gar keine Renovierungspflicht. Er muss also weder bei Auszug renovieren noch anteilige Kosten übernehmen. Viele Mieter in Berlin-Charlottenburg streichen dennoch freiwillig, ohne dass es erforderlich wäre – und verschenken dadurch Geld und Zeit.


Kontakt – Anwalt für Schönheitsreparaturen in Berlin – Charlottenburg Ku’damm

Streit um Schönheitsreparaturen gehört zu den häufigsten Konflikten zwischen Mietern und Vermietern.
Ob Renovierungsklauseln im Mietvertrag wirksam sind oder ob Sie tatsächlich renovieren müssen – ich prüfe Ihre Rechte und Pflichten.

Ich setze unberechtigte Forderungen ab, kläre Ansprüche bei Auszug und vertrete Sie kompetent im Mietrecht.
Profitieren Sie von meiner Erfahrung direkt in Charlottenburg am Ku’damm.

Telefon: 030 / 915 339 01 E-Mail: info@kanzlei-salman.de

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