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Körperverletzung / § 223 StGB

Körperverletzung liegt vor, wenn die Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit einer Person beeinträchtigt wird. Sie kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Nach § 223 StGB wird sie mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. In schweren Fällen, etwa bei Einsatz von Waffen oder bleibenden Schäden, drohen deutlich höhere Strafen. Betroffene können daneben zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld geltend machen.


Fragen zur Körperverletzung (§ 223 StGB)

1. Was gilt rechtlich als Körperverletzung?

Körperverletzung liegt vor, wenn die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit einer Person beeinträchtigt wird – etwa durch Schläge, Tritte oder auch Vergiftungen.

2. Welche Strafen drohen bei Körperverletzung?

Nach § 223 StGB reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In schweren Fällen (z. B. mit Waffen oder bei bleibenden Schäden) drohen deutlich höhere Strafen.

3. Haben Opfer Anspruch auf Schmerzensgeld?

Ja. Neben der strafrechtlichen Verfolgung können Betroffene zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, insbesondere auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.


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