Die Erschleichung von Leistungen (§ 265a StGB) ist ein Alltagsdelikt, das oft im Zusammenhang mit Schwarzfahren („ohne Fahrschein“) oder dem unbefugten Nutzen von Telekommunikationsdiensten vorkommt. Auch wenn es häufig als Bagatelle angesehen wird, kann eine Verurteilung erhebliche Folgen haben. Als Strafverteidiger in Berlin-Charlottenburg stehe ich Ihnen entschlossen zur Seite – von der Beratung bis zur Verteidigung im Gerichtssaal. Ich vertrete Mandanten aus Berlin und bundesweit. Vereinbaren Sie frühzeitig einen Termin zur Verteidigung.
Jetzt Verteidigung sichernUnbefugtes Inanspruchnehmen von Leistungen, ohne das hierfür vorgesehene Entgelt zu entrichten.
– Schwarzfahren in Bus oder Bahn
– Nutzung von Automatenleistungen ohne Zahlung
– Missbrauch von Telefon-, Internet- oder Kabelanschlüssen
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in besonders schweren Fällen bis zu zwei Jahren.
Bei Verfahren wegen Erschleichung von Leistungen bestehen oft gute Verteidigungsmöglichkeiten. Zentrale Fragen sind: Wurde die Leistung tatsächlich „erschlichen“ oder lediglich ohne Fahrschein genutzt? Liegt ein Vorsatz vor? War die Leistung überhaupt kostenpflichtig?
Nach Einsicht in die Ermittlungsakte entwickle ich eine zielgerichtete Strategie. Häufig ist eine Einstellung des Verfahrens möglich – insbesondere bei Ersttätern, bei geringem Schaden (§ 153 StPO) oder durch Schadenswiedergutmachung. Auch kann die Tat als Ordnungswidrigkeit oder Vertragsverletzung zu bewerten sein, nicht zwingend als Straftat.
Ob Schwarzfahren, Automatenmanipulation oder unbefugte Nutzung von Dienstleistungen – ich verteidige Sie mit Erfahrung und Nachdruck.
Ich prüfe die Ermittlungsakten, analysiere die Umstände des Einzelfalls und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Schweigen Sie – ich übernehme Ihre Verteidigung.
Telefon: 030 / 915 339 01
E-Mail: info@kanzlei-salman.de
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