Der Vorwurf des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) entsteht häufig im Alltag – etwa bei Betreten von Privatwohnungen, Geschäftsräumen oder abgesperrten Bereichen ohne Erlaubnis. Auch Protestaktionen oder private Streitigkeiten können zu Ermittlungsverfahren führen. Als Strafverteidiger in Berlin-Charlottenburg vertrete ich Sie entschlossen und diskret – vom Ermittlungsverfahren bis zur Gerichtsverhandlung. Ich verteidige Mandanten aus Berlin und bundesweit. Holen Sie sich rechtzeitig anwaltliche Unterstützung.
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Unbefugtes Eindringen in Wohnungen, Geschäftsräume, abgeschlossene Grundstücke oder andere geschützte Bereiche.
– Betreten von Wohnungen oder Häusern trotz Verbots
– Unbefugtes Verweilen nach Aufforderung zum Gehen
– Hausfriedensbruch bei Demonstrationen oder Protestaktionen
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Die Abgrenzung zwischen einer bloßen Ordnungswidrigkeit oder einem strafbaren Hausfriedensbruch ist oft nicht eindeutig. Zentrale Fragen sind: Wurde das Betreten tatsächlich „unbefugt“ vorgenommen? Gab es eine wirksame Aufforderung zum Verlassen? War ein rechtfertigender Grund (z. B. Notstand) vorhanden?
Nach Akteneinsicht entwickle ich eine individuelle Verteidigungsstrategie. Häufig lässt sich eine Einstellung nach § 153 StPO (Geringfügigkeit) erreichen – insbesondere bei Ersttätern oder Bagatellfällen. Auch eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO ist möglich.
Auf der Anwaltskanzlei Salman stellen wir Ihnen unsere Rechtsgebiete vor. Einen umfassenden Überblick über unsere Tätigkeit als Strafanwalt in Berlin finden Sie auf der entsprechenden Fachseite.
Ob Vorwurf des unbefugten Betretens, Verweilens trotz Aufforderung oder politischer Protestaktionen – ich verteidige Sie mit Erfahrung und Nachdruck.
Ich prüfe die Ermittlungsakten, analysiere die Beweise und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Schweigen Sie – ich übernehme Ihre Verteidigung.
Telefon: 030 / 915 339 01 E-Mail: info@kanzlei-salman.de
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