Ein Vorwurf wegen Nötigung (§ 240 StGB) kann in den unterschiedlichsten Lebensbereichen auftauchen – von Konflikten im Straßenverkehr über Streitigkeiten im privaten Umfeld bis hin zu Auseinandersetzungen im Beruf. Eine Verurteilung kann Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder sogar Einträge ins Führungszeugnis nach sich ziehen. Als Strafverteidiger in Berlin-Charlottenburg stehe ich Ihnen entschlossen und diskret zur Seite – von Anfang an bis zur Hauptverhandlung. Ich vertrete Mandanten aus Berlin und bundesweit. Holen Sie sich rechtzeitig anwaltliche Unterstützung.
Jetzt Verteidigung sichernEinwirkung durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen.
Etwa im Straßenverkehr („Drängeln“, gefährliches Bremsen) oder wenn ein Amts- bzw. Machtmissbrauch vorliegt.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren.
Ob tatsächlich eine strafbare Nötigung vorliegt, hängt stark vom Einzelfall ab. Insbesondere ist zu prüfen, ob das eingesetzte Mittel (Gewalt oder Drohung) und der Zweck in einem „verwerflichen“ Verhältnis zueinander stehen – ein zentrales Tatbestandsmerkmal, das oft Auslegungssache ist.
Nach Akteneinsicht kann eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Häufige Ansatzpunkte sind die Anfechtung der Verwerflichkeit, Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Zeugen oder die Einordnung des Verhaltens als bloße Unhöflichkeit oder Ordnungswidrigkeit. Auch eine Einstellung nach § 153 StPO (Geringfügigkeit) ist in vielen Fällen möglich.
Ob Nötigung im Straßenverkehr, im persönlichen oder beruflichen Umfeld – ich verteidige Sie engagiert und mit Erfahrung.
Ich prüfe die Ermittlungsakten, analysiere die Beweislage und entwickle eine passgenaue Strategie.
Schweigen Sie – ich übernehme Ihre Verteidigung.
Telefon: 030 / 915 339 01
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