Dauerhafter Lärm im Wohnumfeld kann die Lebensqualität massiv beeinträchtigen. Ob anhaltender Baulärm, laute Nachbarn, defekte Haustechnik oder nächtlicher Partylärm – wenn die Ruhe in der Wohnung erheblich gestört wird, liegt ein Mietmangel vor. Mieter haben in solchen Fällen das Recht, die Miete zu mindern. Als erfahrener Anwalt für Mietrecht in Berlin-Charlottenburg prüfe ich, ob eine Mietminderung rechtlich durchsetzbar ist und wie hoch die Minderungsquote in Ihrem konkreten Fall ausfallen darf.
Beratung anfordernNicht jeder Geräuschpegel rechtfertigt eine Mietminderung. Maßgeblich ist, ob der Lärm die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigt. Beispiele:
Kurzzeitige, sozial übliche Geräusche (z. B. Kinderlärm, übliche Wohngeräusche) gelten dagegen nicht als Mangel.
Die Rechtsprechung hat je nach Art und Intensität folgende Quoten anerkannt:
Die konkrete Quote richtet sich nach Intensität, Dauer und Tageszeit der Störung.
Lärmprotokoll führen: Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störung festhalten.
✔️ Prüfung, ob die Lärmbelästigung als Mietmangel anerkannt wird
✔️ Berechnung einer realistischen Minderungsquote
✔️ Erstellung einer rechtssicheren Mängelanzeige
✔️ Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Vermieter und Nachbarn
✔️ Vertretung vor Gericht bei Streitigkeiten
Ständiger Baulärm, laute Nachbarn oder nächtlicher Partylärm sind mehr als nur ärgerlich – sie können die Wohnqualität erheblich beeinträchtigen.
In solchen Fällen haben Sie das Recht auf Mietminderung.
Ich prüfe Ihre Situation, ermittle eine realistische Minderungsquote und setze Ihre Ansprüche konsequent durch – außergerichtlich und vor Gericht.
Telefon: 030 / 915 339 01
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