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Eigenbedarfskündigung / § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Eine Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, nahe Angehörige (z. B. Kinder, Eltern, Geschwister) oder Personen aus seinem Haushalt benötigt. Für entferntere Verwandte oder Bekannte ist sie in der Regel nicht zulässig. Damit die Kündigung wirksam ist, muss sie schriftlich erfolgen und eine konkrete Begründung enthalten: Wer soll einziehen und warum wird die Wohnung gebraucht? Allgemeine Aussagen reichen nicht aus.

Die Kündigungsfristen richten sich nach der Wohndauer:

  • bis 5 Jahre → 3 Monate
  • 5–8 Jahre → 6 Monate
  • ab 8 Jahren → 9 Monate

Mieter können sich wehren, wenn ein Härtefall vorliegt (§ 574 BGB), etwa bei hohem Alter, schwerer Krankheit, kleinen Kindern oder fehlendem Ersatzwohnraum. In diesem Fall muss der Widerspruch schriftlich und fristgerecht eingelegt werden.

Typische Streitpunkte entstehen, wenn der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist oder wenn der Vermieter mehrere Wohnungen besitzt, aber nicht nachvollziehbar darlegt, warum gerade diese benötigt wird.


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