030 / 915 339 01

Verwertungskündigung / § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB

Die Verwertungskündigung ist in § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB geregelt. Sie erlaubt dem Vermieter die Kündigung eines Mietvertrags, wenn er die Immobilie anderweitig wirtschaftlich sinnvoll verwerten möchte – etwa durch Abriss, grundlegenden Umbau oder Verkauf. Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses die geplante Verwertung erheblich erschwert oder unmöglich macht. Der Vermieter muss die Gründe detailliert darlegen; pauschale wirtschaftliche Interessen reichen nicht aus. Mieter können nach § 574 BGB widersprechen, wenn die Kündigung für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.


Kanzlei Salman – Ich prüfe die Verwertungskündigung auf ihre rechtliche Wirksamkeit, decke mögliche Fehler auf und setze für Sie Widerspruch oder Kündigungsschutzklage durch, um den Verlust Ihrer Wohnung zu verhindern