Eine Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ist für Mieter und Vermieter gleichermaßen konfliktträchtig. Sie kommt in Betracht, wenn der Vermieter die Räume wirtschaftlich besser nutzen oder verwerten möchte und die Fortsetzung des Mietverhältnisses dies erheblich erschwert. Als Anwalt für Mietrecht in Berlin-Charlottenburg berate und vertrete ich Sie kompetent – ob als Mieter oder Vermieter. Ich betreue Mandanten in Berlin und bundesweit. Holen Sie sich rechtzeitig rechtliche Unterstützung.
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Der Vermieter darf kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks oder der Räume gehindert wird.
– Abriss und Neubau
– Umwandlung in Eigentumswohnungen
– Verkauf des Grundstücks oder Gebäudes
Reine Renditeinteressen reichen nicht aus. Die Verwertungskündigung muss nachvollziehbar und belegt sein.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen 3 bis 9 Monate, je nach Dauer des Mietverhältnisses.
Ob eine Verwertungskündigung wirksam ist, hängt stark von der Begründung ab. Vermieter müssen konkret darlegen, warum die wirtschaftliche Verwertung nur durch die Kündigung möglich ist. Pauschale oder ungenaue Angaben führen oft zur Unwirksamkeit.
Mieter können Widerspruch einlegen, wenn sie Härtegründe nach § 574 BGB geltend machen können, etwa Alter, Krankheit oder fehlender Ersatzwohnraum. Auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit spielt eine große Rolle. Eine anwaltliche Begleitung ist für beide Seiten entscheidend, um Rechte zu sichern.
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Ob Sie als Vermieter eine Verwertungskündigung durchsetzen möchten oder als Mieter dagegen vorgehen wollen – ich stehe Ihnen mit Erfahrung und Fachkompetenz zur Seite.
Ich prüfe die rechtliche Lage, entwickle eine Strategie und vertrete Ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht.
Telefon: 030 / 915 339 01 E-Mail: info@kanzlei-salman.de
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