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Tod des Mieters (§ 563a BGB) – Sonderkündigungsrecht im Mietrecht

Der Tod eines Mieters wirft oft rechtliche Fragen auf: Wer tritt in das Mietverhältnis ein, wer darf kündigen, und welche Fristen gelten? Nach § 563a BGB steht Erben und mitbewohnenden Personen ein Sonderkündigungsrecht zu, um das Mietverhältnis innerhalb kurzer Frist zu beenden und rechtliche wie finanzielle Klarheit zu schaffen.

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Sonderkündigungsrecht für Erben und Mitbewohner

Stirbt der Mieter, treten zunächst die im Haushalt lebenden Personen – etwa Ehepartner, Lebensgefährten oder Familienangehörige – automatisch in das Mietverhältnis ein. Wollen diese Personen die Wohnung nicht übernehmen, können sie das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Erben, die nicht in der Wohnung leben, haben ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Mietvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls kündigen. Damit wird vermieden, dass Angehörige für eine Wohnung haften, die sie gar nicht nutzen.

Ausführliche Informationen zum Mietrecht erhalten Sie hier: Mietrecht in Berlin. Einen umfassenden Überblick über unsere Tätigkeit als Rechtsanwalt in Berlin-Charlottenburg finden Sie auf der Startseite.


Rechte und Pflichten der Erben

Nach dem Tod des Mieters gehen Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis grundsätzlich auf die Erben über. Dazu gehören Mietzahlungen, Betriebskostenabrechnungen und die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung. Das Sonderkündigungsrecht bietet jedoch die Möglichkeit, das Mietverhältnis kurzfristig zu beenden und so die finanzielle Belastung zu begrenzen.

Beratung durch Ihren Rechtsanwalt für Mietrecht in Berlin-Charlottenburg

Als Rechtsanwalt für Mietrecht in Berlin-Charlottenburg unterstütze ich Sie bei allen rechtlichen Schritten nach dem Tod eines Mieters. Ich prüfe,

✔️ wer rechtlich in das Mietverhältnis eintritt,
✔️ welche Kündigungsfristen und Formvorschriften gelten,
✔️ und wie Sie Ihr Sonderkündigungsrecht rechtssicher ausüben.

So behalten Sie auch in einer schwierigen Situation rechtliche Klarheit und vermeiden unnötige Kosten oder Haftungsrisiken.

Mehr zur Möglichkeiten der Sonderkündigung.


Häufige Fragen zum Tod des Mieters und Sonderkündigungsrecht (§ 563a BGB)

1. Wer tritt nach dem Tod des Mieters in den Mietvertrag ein?

Nach § 563 BGB treten Ehepartner, Lebensgefährten oder andere mitbewohnende Personen automatisch in das Mietverhältnis ein. Gibt es keine Mitbewohner, geht der Vertrag auf die Erben über. Diese können das Mietverhältnis dann mit gesetzlicher Frist kündigen.

2. Wann greift das Sonderkündigungsrecht nach § 563a BGB?

Das Sonderkündigungsrecht gilt, wenn Erben oder Mitbewohner das Mietverhältnis nicht fortführen möchten. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall erfolgen. Sie wirkt mit der gesetzlichen Frist – meist zum Ende des übernächsten Monats.

3. Können Vermieter nach dem Tod des Mieters kündigen?

Ja, nach § 564 BGB dürfen Vermieter außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, wenn kein berechtigtes Interesse der Erben oder Mitbewohner an der Fortsetzung des Mietverhältnisses besteht. Eine anwaltliche Prüfung empfiehlt sich, um Form und Frist einzuhalten.

4. Wer haftet für offene Mieten oder Schäden nach dem Tod des Mieters?

Grundsätzlich haften die Erben für offene Mietforderungen und Schäden bis zur Kündigung oder Wohnungsrückgabe. Eine rechtzeitige Kündigung nach § 563a BGB kann die Haftungsdauer erheblich verkürzen.

5. Welche Fristen gelten für die Kündigung durch Erben?

Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes erfolgen. Sie gilt mit der gesetzlichen Frist (§ 573d BGB) – in der Regel drei Monate. Eine schriftliche Erklärung ist zwingend erforderlich.

6. Wann sollte ein Anwalt eingeschaltet werden?

Wenn Unklarheit über die Rechtsnachfolge, Haftung oder Fristen besteht. Ein Rechtsanwalt für Mietrecht in Berlin-Charlottenburg hilft, das Sonderkündigungsrecht korrekt auszuüben und teure Fehler zu vermeiden.

Kontakt – Beratung zum Sonderkündigungsrecht bei Tod des Mieters in Berlin-Charlottenburg

Der Tod eines Mieters stellt Angehörige und Vermieter oft vor rechtliche Herausforderungen. Ob Eintritt in das Mietverhältnis, Kündigung oder Haftungsfragen – ich berate Sie schnell, klar und rechtssicher.

In meiner Kanzlei in Berlin-Charlottenburg erhalten Sie kompetente Unterstützung bei allen Fragen rund um das Sonderkündigungsrecht nach § 563a BGB und die Abwicklung bestehender Mietverhältnisse.

Unsere Kanzlei liegt verkehrsgünstig am Kurfürstendamm in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf – ideal erreichbar, wenn Sie einen Rechtsanwalt für Mietrecht in der Nähe suchen.

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