Der Tod eines Mieters wirft oft rechtliche Fragen auf: Wer tritt in das Mietverhältnis ein, wer darf kündigen, und welche Fristen gelten? Nach § 563a BGB steht Erben und mitbewohnenden Personen ein Sonderkündigungsrecht zu, um das Mietverhältnis innerhalb kurzer Frist zu beenden und rechtliche wie finanzielle Klarheit zu schaffen.
Jetzt beraten lassenStirbt der Mieter, treten zunächst die im Haushalt lebenden Personen – etwa Ehepartner, Lebensgefährten oder Familienangehörige – automatisch in das Mietverhältnis ein. Wollen diese Personen die Wohnung nicht übernehmen, können sie das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Erben, die nicht in der Wohnung leben, haben ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Mietvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls kündigen. Damit wird vermieden, dass Angehörige für eine Wohnung haften, die sie gar nicht nutzen.
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Nach dem Tod des Mieters gehen Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis grundsätzlich auf die Erben über. Dazu gehören Mietzahlungen, Betriebskostenabrechnungen und die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung. Das Sonderkündigungsrecht bietet jedoch die Möglichkeit, das Mietverhältnis kurzfristig zu beenden und so die finanzielle Belastung zu begrenzen.
Als Rechtsanwalt für Mietrecht in Berlin-Charlottenburg unterstütze ich Sie bei allen rechtlichen Schritten nach dem Tod eines Mieters. Ich prüfe,
✔️ wer rechtlich in das Mietverhältnis eintritt,
✔️ welche Kündigungsfristen und Formvorschriften gelten,
✔️ und wie Sie Ihr Sonderkündigungsrecht rechtssicher ausüben.
So behalten Sie auch in einer schwierigen Situation rechtliche Klarheit und vermeiden unnötige Kosten oder Haftungsrisiken.
Mehr zur Möglichkeiten der Sonderkündigung.
Der Tod eines Mieters stellt Angehörige und Vermieter oft vor rechtliche Herausforderungen.
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Sonderkündigungsrecht nach § 563a BGB und die Abwicklung bestehender Mietverhältnisse.
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