Ein Strafbefehl ist kein harmloser Brief, sondern ein vollwertiges Urteil ohne Gerichtsverhandlung.
Er wird vom Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen und betrifft häufig Vorwürfe wie Diebstahl,
Betrug, Körperverletzung oder Verkehrsdelikte.
Wer in Berlin einen Strafbefehl erhält, sollte sofort reagieren –
andernfalls drohen Geldstrafen, Einträge ins Führungszeugnis oder sogar Fahrverbote.
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Das Strafbefehlverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren im deutschen Strafrecht. Es läuft in der Regel folgendermaßen ab:
Ermittlungsverfahren – Die Polizei oder Staatsanwaltschaft ermittelt wegen eines vermeintlichen Delikts.
Antrag der Staatsanwaltschaft – Hält die Staatsanwaltschaft die Beweise für ausreichend, beantragt sie beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls.
Strafbefehl des Amtsgerichts – Das Gericht prüft den Antrag und erlässt ohne mündliche Hauptverhandlung den Strafbefehl.
Zustellung an den Betroffenen – Der Strafbefehl wird per Post zugestellt. Mit der Zustellung beginnt die 14-tägige Einspruchsfrist.
Rechtskraft oder Einspruch – Wird kein Einspruch eingelegt, ist der Strafbefehl rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil. Wird Einspruch eingelegt, kommt es zu einer Hauptverhandlung, in der sich der Beschuldigte verteidigen kann.
Ein Anwalt für Strafrecht in Berlin prüft für Sie die Erfolgsaussichten eines Einspruchs, beantragt Akteneinsicht und entwickelt die passende Verteidigungsstrategie.
Ein Strafbefehl hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Urteil. Wer keinen Einspruch einlegt, akzeptiert automatisch die Strafe.
Auf der Anwaltskanzlei Salman stellen wir Ihnen unsere Rechtsgebiete vor. Einen umfassenden Überblick über unsere Tätigkeit als Strafanwalt in Berlin finden Sie auf der entsprechenden Fachseite.
Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden. Ohne Einspruch wird er rechtskräftig – mit Folgen wie Geldstrafe, Fahrverbot oder Eintrag ins Führungszeugnis.
Der Einspruch kann sich auf die Schuldfrage oder nur auf die Rechtsfolgen beziehen (z. B. Tagessätze oder Fahrverbot). Danach folgt meist eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Ein Anwalt beantragt Akteneinsicht, prüft die Beweise und entwickelt die Verteidigungsstrategie. So lassen sich Strafen oft abmildern, Verfahren einstellen oder sogar Freisprüche erreichen.
Ja. Auch wenn die Geldstrafe der Regelfall ist, kann ein Strafbefehl andere Sanktionen enthalten, z. B. ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung. Gegen diese Entscheidungen kann ebenfalls Einspruch eingelegt werden. Ganz ohne Strafe gibt es keinen Strafbefehl.
Beim Strafbefehl mit Geldstrafe setzt das Gericht fest:
Ja! Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen keinen Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl rechtskräftig – mit denselben Folgen wie ein Urteil.
Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage ab Zustellung. Wer die Frist versäumt, kann den Strafbefehl in der Regel nicht mehr anfechten.
Nach dem Einspruch setzt das Gericht in der Regel einen Termin zur Hauptverhandlung an. Vorher beantragt der Anwalt Akteneinsicht, bewertet die Beweislage und entwickelt die Verteidigungsstrategie. Mögliche Ergebnisse: Einstellung, Strafmilderung oder Urteil.
Nur mit Akteneinsicht kennt man die Beweise (z. B. Zeugenangaben, Gutachten, Fotos). Das ist entscheidend, um zu prüfen, ob ein Einspruch sinnvoll ist, ob Beweise angreifbar sind und ob eine Einstellung oder Strafmilderung erreichbar ist.
Wenn nur Einspruch eingelegt wird (ohne Hauptverhandlung), fallen typischerweise an:
Zwischensumme netto: 385 € • MwSt (19 %): 73,15 €
Gesamtkosten: ca. 460 €
Kommt es doch zur Hauptverhandlung, fällt zusätzlich eine Terminsgebühr an (dann gesamt ca. 785 €).
Ja. Nach § 411 Abs. 3 StPO kann ein Einspruch bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden – theoretisch noch in letzter Sekunde. Vor Beginn der Hauptverhandlung ist keine Zustimmung nötig, danach muss die Staatsanwaltschaft zustimmen, was in der Praxis fast immer geschieht. Vorteilhaft ist die Rücknahme dann, wenn die Chancen auf ein besseres Urteil gering sind und das Risiko einer härteren Strafe überwiegt. In diesem Fall bleibt es beim ursprünglichen Strafbefehl, der sofort rechtskräftig wird.
In den meisten Fällen nein. Rechtsschutz deckt Strafsachen nur bei Fahrlässigkeit (z. B. im Verkehrsrecht), nicht bei Vorsatzdelikten wie Betrug oder Diebstahl.
Ein Anwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Nur er erhält Akteneinsicht und kann eine passende Verteidigungsstrategie entwickeln.
Wird die 14-Tage-Frist verpasst, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Nur in seltenen Fällen ist ein Wiedereinsetzungsantrag möglich.
Ja, aber Vorsicht: Mit der Zahlung akzeptieren Sie den Schuldspruch – das kann zu Einträgen im Führungszeugnis führen.
Geldstrafen bis 90 Tagessätze erscheinen meist nicht im Führungszeugnis, werden aber im Bundeszentralregister gespeichert. Höhere Strafen werden eingetragen und können berufliche Folgen haben.
So kann der Anwalt Fristen wahren, Akteneinsicht beantragen und sofort die passende Strategie planen.
Beispielrechnung (Berlin, Amtsgericht – Strafbefehlsverfahren)
Gesamtkosten: ca. 785 € (bei einfachem Strafbefehlsverfahren mit einer Hauptverhandlung).
Bei mehreren Terminen oder komplexen Fällen können die Kosten entsprechend höher ausfallen.
Ein erfahrener Strafverteidiger in Berlin-Charlottenburg prüft die Vorwürfe, nimmt Einsicht in die Ermittlungsakte und berät über die beste Strategie:
✔ Kann der Strafbefehl abgewehrt werden?
✔ Lässt sich eine Einstellung des Strafverfahrens erreichen?
✔ Ist es sinnvoller, die Strafe zu reduzieren oder die Hauptverhandlung anzustreben?
Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich unnötige Verurteilungen oft vermeiden.
Unsere Kanzlei in Berlin-Charlottenburg berät und verteidigt Sie zuverlässig, diskret und kompetent. Wir helfen Ihnen sofort, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben – egal ob im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren.
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