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Diebstahl / § 242 StGB

Der Diebstahl gehört zu den klassischen Vermögensdelikten und ist in § 242 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Wesentliche Merkmale sind:

Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams.

Zueignungsabsicht: Täter will die Sache behalten oder ihren Wert nutzen.

Rechtswidrigkeit: Zueignung darf nicht durch ein Recht (z. B. Pfandrecht) gedeckt sein.

Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Besonders schwere Fälle (§ 243 StGB) – etwa Einbruchdiebstahl, Diebstahl mit Waffen oder aus Kirchen – ziehen deutlich höhere Strafen nach sich.

Im Alltag begegnet der Diebstahl in Form von Ladendiebstahl, Fahrraddiebstahl oder Handydiebstahl. Während Bagatellfälle oft mit Geldstrafen oder Diversionsmaßnahmen (bei Jugendlichen) geahndet werden, können gewerbsmäßige oder bandenmäßige Diebstähle zu erheblichen Freiheitsstrafen führen.

Diebstahl hat neben strafrechtlichen auch zivilrechtliche Folgen: Geschädigte können Herausgabe, Schadensersatz oder Wertersatz verlangen.


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