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Betriebskosten im Gewerbemietrecht – Orientierung an der BetrKV

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert, welche Nebenkosten bei Wohnraummietverhältnissen auf den Mieter umgelegt werden dürfen.
Im Gewerbemietrecht gilt sie zwar nicht unmittelbar, hat aber eine wichtige Orientierungsfunktion für zulässige Kostenarten – insbesondere wenn der Mietvertrag keine eigenen Definitionen enthält oder unklar formuliert ist.

Gerade in gewerblichen Mietverhältnissen kommt es häufig zu Streitigkeiten über Nebenkosten, wenn einzelne Positionen nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Ein Anwalt für Mietrecht prüft in solchen Fällen, ob sich der Vermieter auf die BetrKV berufen darf – oder ob bestimmte Kosten vertraglich ausgeschlossen oder unwirksam vereinbart wurden.

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Gewerbemietrecht · Betriebskostenprüfung · Anwalt Berlin Charlottenburg

Was sind Betriebskosten im rechtlichen Sinn?

Laut § 1 BetrKV sind Betriebskosten:

die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Dazu zählen wiederkehrende, objektbezogene Kosten – nicht jedoch:

  • Verwaltungskosten (z. B. Buchhaltung, Vertragsführung)
  • Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten
  • Abschreibungen oder Finanzierungskosten

Wichtig: Im Gewerbemietrecht müssen Betriebskosten ausdrücklich vertraglich vereinbart werden – es gibt keinen gesetzlichen Automatismus wie im Wohnraummietrecht.

Anwendung der BetrKV im Gewerbemietvertrag

Die BetrKV gilt unmittelbar nur bei Wohnraum. Bei gewerblichen Mietverhältnissen besteht Vertragsfreiheit – die Parteien können sämtliche Kosten vereinbaren, solange sie klar bestimmt und verständlich beschrieben sind.

Dennoch nutzen Gerichte die Betriebskostenverordnung (BetrKV) häufig analog, um unklare Vertragsbegriffe auszulegen.

Beispiel:
Steht im Vertrag: „Der Mieter trägt alle Betriebskosten nach der jeweils geltenden BetrKV“, dann gilt die BetrKV vertraglich einbezogen und wird verbindlich.

Fehlt eine solche Bezugnahme, dient sie lediglich als Auslegungshilfe nach § 157 BGB.

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Umlagefähige Betriebskosten nach BetrKV (Überblick)

Hier die häufigsten umlagefähigen Positionen, die auch in Gewerbemietverträgen anerkannt sind:

Nr. Kostenart (§ 2 BetrKV) Typisches Beispiel im Gewerbe
———- ———————————————— —————————————————————————————————————————
1 Grundsteuer laut Bescheid der Gemeinde
2 Wasserversorgung Zählergebühren, Wasserverbrauch, Grundgebühren
3 Entwässerung Kanalbenutzung, Niederschlagswasser
4 Heizung Brennstoff, Wartung, Messdienst
5 Warmwasser Betrieb der Warmwasseranlage
6 Aufzug Wartung, Notrufsystem, Stromverbrauch
7 Straßenreinigung / Müll Gebühren der Kommune oder Entsorgungsfirmen
8 Gebäudereinigung / Hausmeister Reinigung, Pflege, Schneeräumung
9 Gartenpflege Grünflächen, Außenanlagen, Bewässerung
10 Beleuchtung Allgemeinbeleuchtung in Fluren, Treppenhäusern, Tiefgarage
11 Versicherung Haftpflicht, Gebäudeversicherung, Glasversicherung
12 Gemeinschaftsantenne / Breitband falls vorhanden
13 Wartung technischer Anlagen Aufzüge, Heizungsanlagen, Lüftung, Sprinkler
14 Sonstige Betriebskosten nur, wenn im Vertrag konkret bezeichnet (z. B. Sicherheitsdienst, Parkplatzpflege)

Sonstige Betriebskosten sind nur wirksam vereinbart, wenn die konkrete Kostenart im Vertrag ausdrücklich benannt wird. (z. B. Kosten für die Wartung der Lüftungsanlage). Pauschale Formulierungen sind unwirksam (§ 307 BGB).


Nicht umlagefähige Kosten

Diese Positionen dürfen selbst bei ausdrücklicher Erwähnung nicht auf den Mieter umgelegt werden:

  • Verwaltungskosten (auch bei eigener Verwaltungsgesellschaft)
  • Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen, Ersatzteile)
  • Bank-, Rechts- und Buchhaltungskosten
  • Kosten für Mietersuche, Vertragsabschlüsse oder Mahnungen
  • Kosten der Hausverwaltung im eigentümerischen Sinne
  • Rücklagen und Abschreibungen

Selbst bei ausdrücklicher Erwähnung sind solche Positionen nicht als Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV anerkannt. Gerichte stufen sie als nicht laufend oder nicht objektbezogen ein.

1. Welche Regelung gilt für die Grundsteuer (§ 2 Nr. 1 BetrKV)?

Die Grundsteuer gehört zu den klassischen umlagefähigen Betriebskosten. Sie darf im Gewerbemietvertrag vollständig auf den Mieter umgelegt werden, wenn sie ausdrücklich im Vertrag genannt ist oder auf die BetrKV verwiesen wird. Einmalige Erschließungs- oder Ausbaubeiträge sind dagegen nicht umlagefähig.

BGH, Urteil vom 10.10.2012 – XII ZR 40/11

2. Welche Wasserkosten darf der Vermieter umlegen (§ 2 Nr. 2 BetrKV)?

Umlagefähig sind laufende Kosten der Wasserversorgung (Verbrauch, Grundgebühren, Zählermiete, Wartung). Nicht umlagefähig sind Anschlusskosten oder Leitungsreparaturen. Ohne Wasserzähler darf der Vermieter nach einem sachgerechten Verteilungsschlüssel abrechnen.

BGH, Urteil vom 26.01.2011 – VIII ZR 222/09

3. Welche Entwässerungskosten sind umlagefähig (§ 2 Nr. 3 BetrKV)?

Umlagefähig sind laufende Gebühren für Schmutz- und Regenwasser sowie Wartung von Rückstauklappen. Einmalige Sanierungen oder Kanalanschlüsse sind nicht umlagefähig.

OLG Köln, Urteil vom 30.07.1999 – 22 U 21/99

4. Welche Heizkosten dürfen umgelegt werden (§ 2 Nr. 4 BetrKV)?

Umlagefähig sind Brennstoffe, Wartung, Überwachung und Messdienstleistungen. Investitionen und Instandsetzungen sind ausgeschlossen. Auch im Gewerbe gilt die verbrauchsabhängige Abrechnung als Standard.

BGH, Urteil vom 03.06.2009 – VIII ZR 302/07

5. Welche Warmwasserkosten sind umlagefähig (§ 2 Nr. 5 BetrKV)?

Umlagefähig sind Energieverbrauch, Wartung und Betrieb der Warmwasseranlage sowie Ablesekosten. Reparaturen oder Austausch von Boilern zählen nicht dazu. Im Vertrag sollte geregelt sein, ob Warmwasser separat oder über die Heizung abgerechnet wird.

BGH, Urteil vom 12.06.2013 – VIII ZR 306/12

6. Sind Aufzugskosten umlagefähig (§ 2 Nr. 7 BetrKV)?

Umlagefähig sind Strom, Wartung, TÜV und Notrufsystem. Modernisierung oder Austausch sind nicht umlagefähig. Auch Erdgeschossmieter können anteilig beteiligt werden, wenn der Aufzug objektiv nutzbar ist.

BGH, Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 103/06

7. Welche Kosten für Straßenreinigung und Müllentsorgung sind umlagefähig (§ 2 Nr. 8 BetrKV)?

Umlagefähig sind Gebühren für Straßenreinigung, Müllabfuhr und Entsorgung. Sonderabfuhren wie Bauschutt oder Sperrmüll zählen nicht dazu.

BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 137/09

8. Welche Hausmeister- und Reinigungsleistungen dürfen umgelegt werden (§ 2 Nr. 9 BetrKV)?

Umlagefähig sind Reinigung, Pflege, Winterdienst und einfache Hausmeistertätigkeiten. Nicht umlagefähig sind Verwaltungs- oder Reparaturaufgaben des Hausmeisters.

BGH, Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 27/07

9. Sind Gartenpflegekosten umlagefähig (§ 2 Nr. 10 BetrKV)?

Umlagefähig sind laufende Pflegearbeiten (Rasenmähen, Rückschnitt, Bewässerung). Neuanlage oder Umgestaltung von Grünflächen gelten als Instandsetzung.

AG Charlottenburg, Urteil vom 06.02.2018 – 215 C 204/17

10. Welche Beleuchtungskosten sind umlagefähig (§ 2 Nr. 11 BetrKV)?

Umlagefähig sind Stromkosten für Allgemeinflächen sowie Wartung und Austausch von Leuchtmitteln. Neuinstallationen zählen nicht dazu.

BGH, Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 346/08

11. Welche Versicherungen kann der Vermieter umlegen (§ 2 Nr. 13 BetrKV)?

Umlagefähig sind Gebäude-, Haftpflicht-, Glas- und Elementarversicherungen. Nicht umlagefähig sind Mietausfall- oder Rechtsschutzversicherungen.

BGH, Urteil vom 05.07.2017 – VIII ZR 250/16

12. Sind Kosten für Antennen- oder Breitbandanlagen umlagefähig (§ 2 Nr. 15 BetrKV)?

Umlagefähig sind Wartung, Betrieb und Stromkosten der Empfangsanlage. Individuelle Providerverträge des Mieters sind nicht umlagefähig.

BGH, Urteil vom 08.02.2012 – VIII ZR 156/11

13. Wie ist die Wartung technischer Anlagen zu behandeln (§ 2 Nr. 17 BetrKV analog)?

Umlagefähig sind Wartung und Prüfung von technischen Einrichtungen (Lüftung, Sprinkler, Tore, Alarmanlagen). Reparaturen oder Erneuerungen sind ausgeschlossen.

BGH, Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 137/15

14. Wann sind „sonstige Betriebskosten“ umlagefähig (§ 2 Nr. 17 BetrKV)?

Nur wenn sie konkret bezeichnet sind – etwa Sicherheitsdienst oder Parkplatzpflege. Pauschale Formulierungen („sonstige Nebenkosten“) sind unwirksam (§ 307 BGB).

BGH, Urteile vom 10.09.2014 – XII ZR 56/12 und vom 20.01.2016 – XII ZR 152/13

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Nachforderungen und Abrechnungspflichten

Der Vermieter ist verpflichtet, jährlich abzurechnen. Nach Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums verfallen Nachforderungen (vgl. analog § 556 Abs. 3 BGB).

Der Mieter hat das Recht auf:

  • Einsicht in sämtliche Belege (§ 259 BGB analog)
  • Überprüfung des Umlageschlüssels
  • Korrektur fehlerhafter oder unzulässiger Positionen

Eine nachträgliche Änderung des Umlageschlüssels ist nur mit Zustimmung des Mieters oder einer entsprechenden Vertragsklausel möglich.


Betriebskostenklauseln in der Praxis

In Gewerbemietverträgen finden sich häufig Formulierungen wie:

„Der Mieter trägt sämtliche Betriebskosten nach der jeweils geltenden Betriebskostenverordnung.“

Diese Klausel ist zulässig, weil sie sich auf eine objektiv überprüfbare Rechtsquelle bezieht und dadurch transparente Definitionen schafft.

Unzulässig wären dagegen:

  • „Der Mieter trägt alle Nebenkosten“
  • „Sonstige Kosten gemäß Hausverwaltung“
  • „Betriebskosten nach billigem Ermessen des Vermieters“

Diese sind zu unbestimmt und daher nach § 307 BGB unwirksam.


Empfehlung für Vermieter und Mieter

Für Vermieter:

  • Betriebskosten immer einzeln aufführen und definieren
  • Bezugnahme auf BetrKV aufnehmen
  • keine pauschalen Sammelbegriffe („sonstige Kosten“) verwenden

Für Mieter:

  • Vertrag vor Unterzeichnung prüfen (insbesondere Nebenkostenkatalog)
  • nach Vertragsabschluss jährlich Abrechnung prüfen lassen
  • Verwaltungskosten oder unbestimmte Positionen **zurückweisen oder kürzen

Fazit: Betriebskosten im Gewerbemietrecht – rechtssichere Gestaltung ist entscheidend

Die Betriebskostenverordnung ist zwar nicht zwingend, aber sie bietet klare Leitlinien, um Streitigkeiten über umlagefähige Kosten zu vermeiden.
Fehlerhafte oder unklare Klauseln führen in der Praxis häufig dazu, dass Vermieter Nachforderungen verlieren oder Mieter bereits gezahlte Beträge zurückfordern können.

Eine anwaltliche Vertragsprüfung vor Unterzeichnung oder bei Zweifeln in der Abrechnung spart in der Regel Zeit, Geld und langwierige Auseinandersetzungen.


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