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Sachbeschädigung (§ 303 StGB) – Strafverteidigung in Berlin-Charlottenburg

Unter Sachbeschädigung versteht man die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache. Dabei reicht bereits die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit (z. B. Verkratzen eines Autos oder Beschmieren einer Wand), um eine Strafbarkeit zu begründen.

Das Strafmaß liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. In besonders schweren Fällen – etwa bei gemeinschaftlicher Begehung, bei Serien- oder Vandalismusfällen – können auch härtere Strafen drohen.

Typische Fälle sind:

  • Zerkratzen oder Beschädigen von Fahrzeugen
  • Graffiti und andere Beschmierungen
  • Zerstörung von Fenstern, Türen oder Mobiliar
  • Vandalismus im öffentlichen Raum

Warum anwaltliche Hilfe entscheidend ist:

  • Prüfung, ob tatsächlich eine „fremde Sache“ beschädigt wurde
  • Abgrenzung zwischen strafbarer Sachbeschädigung und Bagatelle
  • Verteidigung gegen falsche Verdächtigungen oder unklare Beweislage
  • Möglichkeiten einer Einstellung des Verfahrens (z. B. gegen Auflage oder Schadenswiedergutmachung)

Als erfahrene Strafverteidiger in Berlin-Charlottenburg begleiten wir Sie kompetent durch das Verfahren – von der ersten polizeilichen Vernehmung bis zur Hauptverhandlung. Unser Ziel: die Vermeidung einer Vorstrafe und die bestmögliche Lösung für Ihre Situation.

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