Der Vorwurf der Unterschlagung betrifft die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die sich bereits im Besitz des Täters befindet. Anders als beim Diebstahl erfolgt die Wegnahme nicht durch Bruch fremden Gewahrsams, sondern durch Missbrauch einer bestehenden Besitzposition.
Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren; in besonders schweren Fällen kann eine noch höhere Strafe drohen. Typische Konstellationen sind:
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