030 / 915 339 01

Einstellung des Verfahrens durch erfahrene Strafverteidigung

Die Einstellung des Strafverfahrens ist eines der besten Ergebnisse, die in einem Ermittlungsverfahren erzielt werden können. Das Verfahren wird dabei ohne Hauptverhandlung beendet – häufig ohne Eintragung im Bundeszentralregister und ohne strafrechtliche Konsequenzen.
Als Strafverteidiger in Berlin Charlottenburg prüfe ich frühzeitig die Möglichkeiten einer Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO StPO und setze mich mit fundierter Begründung und taktischem Vorgehen gegenüber der Staatsanwaltschaft für dieses Ziel ein.

Jetzt Ersteinschätzung sichern

Schnelle Ersteinschätzung · Direkt am Kurfürstendamm · Strafrecht Berlin

Was bedeutet Einstellung des Verfahrens?

Eine Verfahrenseinstellung bedeutet, dass das Strafverfahren nicht weiter betrieben wird. Dies kann verschiedene Gründe haben – etwa mangelnde Beweise, Geringfügigkeit der Schuld oder erfolgreiches Verteidigervorbringen. Gesetzliche Grundlagen sind insbesondere § 153 StPO (ohne Auflagen) und § 153a StPO (mit Auflagen oder Geldzahlung).

In welchen Fällen ist eine Einstellung möglich?

  • Beweislage ist unsicher oder widersprüchlich
  • Geringfügige Tat mit geringer Schuld
  • Ersttäter ohne strafrechtliche Vorbelastung
  • Schadenswiedergutmachung oder Entschuldigung des Beschuldigten
  • Verfahrensfehler oder überlange Verfahrensdauer

Vorteile einer Verfahrenseinstellung

  • Keine Vorstrafe und keine Eintragung im Bundeszentralregister
  • Kein Gerichtsverfahren und keine öffentliche Hauptverhandlung
  • Verfahrensende meist ohne Kosten oder Auflagen
  • Vermeidung einer möglichen Verurteilung
  • Wahrung von Diskretion und Reputation

Strategien des Strafverteidigers zur Verfahrenseinstellung

Ziel einer effektiven Verteidigung ist es, die Staatsanwaltschaft von der Unangemessenheit einer Anklage zu überzeugen. Hierzu beantrage ich frühzeitig Akteneinsicht, analysiere die Beweislage und erarbeite eine fundierte Stellungnahme. In vielen Fällen kann so bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreicht werden – bevor es überhaupt zu einer Anklage oder Strafbefehl kommt.

Häufige Fragen zur Einstellung des Verfahrens

1. Entsteht bei einer Einstellung ein Eintrag im Führungszeugnis?
Nein. Eine Einstellung – insbesondere nach §§ 153 oder 153a StPO – wird nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Sie gilt nicht als Schuldspruch oder Verurteilung.
2. Muss ich einer Einstellung zustimmen?
Bei Einstellungen nach § 153a StPO (mit Auflagen) ist die Zustimmung des Beschuldigten erforderlich. Bei § 153 StPO (ohne Auflagen) erfolgt die Einstellung auch ohne Ihre Mitwirkung.
3. Welche Rolle spielt der Verteidiger bei der Einstellung?
Der Verteidiger kann durch gezielte Stellungnahmen und Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft entscheidend zur Einstellung beitragen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto größer sind die Erfolgschancen.

Auf der Anwaltskanzlei erhalten Sie einen Überblick über meine Tätigkeit. Weitere Informationen zu unserem Leistungsangebot finden Sie auf der Seite Strafanwalt in Berlin.

Kontaktformular & Terminvereinbarung

Sie möchten wissen, ob Ihr Verfahren eingestellt werden kann? Ich berate Sie persönlich und entwickle eine Verteidigungsstrategie, um eine schnelle und diskrete Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Telefon: 030 / 915 339 01
E-Mail: info@kanzlei-salman.de

Jetzt Verteidigung sichern

Kanzlei Salman · Kurfürstendamm 216 · 10719 Berlin-Charlottenburg · Strafrecht Berlin