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Vorladung als Beschuldigter – Ihr Recht & Vorgehen

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, läuft bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie. Eine solche Vorladung ist eine Aufforderung zur Vernehmung – doch Sie sind nicht verpflichtet, dieser ohne anwaltliche Beratung Folge zu leisten.
Als Strafverteidiger in Berlin Charlottenburg prüfe ich die Vorwürfe, beantrage Akteneinsicht und begleite Sie durch das Verfahren, um Fehlentscheidungen und rechtliche Nachteile zu vermeiden.

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Was ist eine Vorladung als Beschuldigter?

Eine Vorladung als Beschuldigter ist eine offizielle Einladung zu einer Aussage oder Vernehmung im Strafverfahren. Die Behörde legt Ihnen damit nahe, an einem bestimmten Ort und Termin mit Auskünften zu erscheinen. Jedoch ist diese Ladung rechtlich keine zwingende Verpflichtung für Sie als Beschuldigter.

Ihre Rechte bei der Vorladung

Sie dürfen schweigen – dies darf nicht gegen Sie verwertet werden. Sie haben das Recht auf anwaltliche Beratung vor oder während einer Vernehmung (§ 136 StPO). Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem Strafverteidiger nachzukommen.

Was sollten Sie jetzt tun?

1. Nehmen Sie nicht selbst Stellung – beauftragen Sie einen Strafverteidiger.
2. Beantragen Sie umgehend Akteneinsicht, um zu wissen, was Ihnen vorgeworfen wird.
3. Keine übereilten schriftlichen Erklärungen abgeben, bevor die Akte geprüft ist.
4. Geben Sie keine spontanen Aussagen ab – selbst gut gemeinte Erklärungen können später gegen Sie gewertet werden.

Fehler, die Sie vermeiden sollten

  • Dem Termin ohne anwaltliche Begleitung folgen
  • Spontane Aussagen ohne Akteneinsicht
  • Falsche oder unbedachte schriftliche Stellungnahmen
  • Direkte Kommunikation mit Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne Anwalt

Wann kann eine Aussage sinnvoll sein?

Eine Aussage kann dann sinnvoll sein, wenn Sie wissen, welche Beweise gegen Sie vorliegen und wie Sie sich rechtlich einordnen. Ihr Strafverteidiger prüft gemeinsam mit Ihnen, ob eine Einlassung (schriftlich oder mündlich) strategisch vorteilhaft ist – oder lieber abgewartet wird, bis alle Fakten klar sind. In vielen Fällen kann bereits im Ermittlungsverfahren durch anwaltliche Intervention eine Einstellung erreicht werden.

Häufige Fragen zur Vorladung als Beschuldigter

1. Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?
Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Vorladung ohne anwaltliche Rücksprache nachzukommen. Ihr Recht auf Schweigen und Verteidigung ist gesetzlich geschützt.
2. Was bedeutet Schweigerecht?
Sie sind berechtigt, keine Aussage zu machen. Ihr Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis interpretiert werden. Dieses Recht gehört zu Ihren fundamentalen Verteidigungsrechten.
3. Kann mir der Termin abgesagt werden?
Ja. Ein Strafverteidiger kann für Sie den Termin höflich absagen oder eine Verschiebung beantragen – insbesondere wenn noch keine Akteneinsicht erfolgt ist.
4. Was passiert, wenn ich gar nicht erscheine?
Ein Fernbleiben führt nicht automatisch zu Nachteilen. Ihr Nicht-Erscheinen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Wichtig ist, dass Sie sich anwaltlich vertreten und reagieren lassen.
5. Wann ist eine Aussage sinnvoll?
Dann, wenn Sie wissen, welche Beweise existieren, und Ihr Verteidiger die Einlassung sorgfältig vorbereitet hat. Spontane Aussagen erhöhen das Risiko, sich ungewollt zu belasten.
6. Was kostet ein Anwalt bei Vorladung?
Die Kosten variieren je nach Aufwand. In bestimmten Fällen kann eine Pflichtverteidigung greifen, bei der die Staatskasse zunächst die Vergütung übernimmt.

Auf der Anwaltskanzlei erhalten Sie einen Überblick über meine Tätigkeit. Weitere Informationen zu unserem Leistungsangebot finden Sie auf der Seite Strafanwalt in Berlin.

Kontaktformular & Terminvereinbarung

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten? Ich berate und verteidige Sie persönlich in meiner Kanzlei am Kurfürstendamm – engagiert, diskret und strategisch.

Telefon: 030 / 915 339 01
E-Mail: info@kanzlei-salman.de

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